Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
28.09.2023 bis 31.01.2024 — BGBl. II Nr. 286/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 528.09.202331.01.2024 BGBl. II Nr. 286/2023 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Soforthilfemaßnahme für Erzeuger in den Agrarsektoren 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

28.09.2023BGBl. II Nr. 286/2023

Außerkrafttretensdatum

31.01.2024

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verwendung der Soforthilfemaßnahme

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Soforthilfemaßnahme 2023 wird in Form einer Beihilfe an die gemäß Paragraph 4, anspruchsberechtigten Bewirtschafter gewährt.
    1. Ziffer eins
      Die Beihilfe für Ackerflächen je Bewirtschafter errechnet sich, indem das in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, genannte Fördervolumen durch die insgesamt im Mehrfachantrag 2023 angemeldeten förderfähigen Ackerflächen geteilt wird und der sich dadurch ergebende Prämiensatz mit der ermittelten förderfähigen Ackerfläche des jeweiligen Bewirtschafters, ausgedrückt in Hektar, multipliziert wird.
    2. Ziffer 2
      Die Beihilfe für Almweideflächen je Antragsteller errechnet sich, indem das in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2, genannte Fördervolumen durch die insgesamt angemeldeten förderfähigen Almweideflächen geteilt wird und der sich dadurch ergebende Prämiensatz mit der ermittelten förderfähigen Almweidefläche des jeweiligen Antragstellers, ausgedrückt in Hektar, multipliziert wird.
    3. Ziffer 3
      Die Beihilfe im Sektor Puten je Putenerzeuger errechnet sich, indem das in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, genannte Fördervolumen durch die insgesamt gemeldete nutzbare Stallfläche geteilt wird und der sich dadurch ergebende Prämiensatz mit der vorhandenen gemeldeten nutzbaren Stallfläche des jeweiligen Putenerzeugers multipliziert wird.
  2. Absatz 2,Die Gewährung der Beihilfe hat bis längstens 31.01.2024 zu erfolgen.

Im RIS seit

28.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2023

Gesetzesnummer

20012366

Dokumentnummer

NOR40255918