Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BEV-Grundausbildungsverordnung 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 311/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Ziel der Grundausbildung
§ 2.Paragraph 2,
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen bekennt sich zu einer an seinen strategischen Zielen orientierten und individuell auf die jeweilige Verwendung abgestimmten Ausbildung seiner Bediensteten. Ziel der Grundausbildung ist es, den Bediensteten Grund- und Übersichtskenntnisse sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich erforderlich sind, die Besonderheiten des Dienstes im Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen und Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union zu vermitteln.
Schlagworte
Eichwesen, Grundkenntnis
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Dokumentnummer
NOR40256391