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§ 3 BEV-GA-V 2023

Fassungen
ab 20.10.2023 — BGBl. II Nr. 311/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute20.10.2023 BGBl. II Nr. 311/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

BEV-Grundausbildungsverordnung 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

20.10.2023BGBl. II Nr. 311/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BEV-GA-V 2023

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ausbildungsleitung, Lehrbeauftragte und Mentoring

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter ist jene Person, die nach der Geschäftseinteilung des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen für die Ausbildung zuständig ist.
  2. Absatz 2,Als Vortragende (Lehrbeauftragte) sind entsprechend qualifizierte Bedienstete des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen bzw. qualifizierte externe Vortragende heranzuziehen.
  3. Absatz 3,Für die Dauer der Grundausbildung wird den Bediensteten von der Ausbildungsleitung unter Mitwirkung der Führungskraft eine geeignete Mentorin oder ein geeigneter Mentor für die Begleitung, Unterstützung und praktische Hilfe zur Seite gestellt. Die Ausübung der Funktion erfolgt freiwillig.

Schlagworte

Eichwesen

Im RIS seit

20.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

20012381

Dokumentnummer

NOR40256392