Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BEV-Grundausbildungsverordnung 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 311/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Praktische Verwendung (Ausbildungsturnus)
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Alle Bediensteten haben möglichst zu Beginn der Grundausbildung eine einwöchige Erstorientierung zu durchlaufen (Basisturnus), in welcher sie die wichtigsten Organisationseinheiten und Ansprechpartner des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen kennenlernen.
(2)Absatz 2,Der vertiefende Ausbildungsturnus (Fachturnus) stellt einen Schwerpunkt der Grundausbildung für Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1/v1 und A2/v2 dar. Diese sind im Rahmen eines individuellen Rotationsprogramms, das Bestandteil des jeweiligen Ausbildungsplanes ist, nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Neigungen sowie der Bedürfnisse ihrer Verwendung anderen Organisationseinheiten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen oder einer vergleichbaren Einrichtung zur Ausbildung zuzuteilen. Der vertiefende Ausbildungsturnus hat über einen Zeitraum von mindestens einer Woche auf mindestens einem vom Stammarbeitsplatz verschiedenen Arbeitsplatz (Rotationsarbeitsplatz) zu erfolgen. Die Anzahl und Dauer der Rotationsarbeitsplätze richtet sich nach den Erfordernissen des konkreten Arbeitsplatzes.
(3)Absatz 3,Bedienstete der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3/v3 und A4/v4 können abhängig von den Anforderungen an den Arbeitsplatz und nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeiten einem Rotationsarbeitsplatz zugeteilt werden.
(4)Absatz 4,Der vertiefende Ausbildungsturnus kann ganz oder teilweise als Projektarbeit ausgestaltet werden, sofern dies von der Führungskraft befürwortet und von der Ausbildungsleitung genehmigt wird. Die Beurteilung, ob und in welchem Ausmaß die Projektarbeit auf den vertiefenden Ausbildungsturnus angerechnet werden kann, erfolgt durch ein Mitglied der Prüfungskommission.
Schlagworte
Eichwesen, Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Dokumentnummer
NOR40256397