Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
BEV-Grundausbildungsverordnung 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 311/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Ausbildungsplan
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Ausbildungsleitung hat unter Mitwirkung der Führungskraft und der auszubildenden Person spätestens bis zum Ende der Basisausbildung einen individuellen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei einer Überstellung in eine höhere Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe ist der Ausbildungsplan binnen drei Monaten zu erstellen. Die persönlichen Verhältnisse und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
der VAB Basislehrgang und – sofern gemäß § 7 vorgesehen – ein Wahlmodul aus dem Bereich Soft Skills an der Verwaltungsakademie des Bundes,der VAB Basislehrgang und – sofern gemäß Paragraph 7, vorgesehen – ein Wahlmodul aus dem Bereich Soft Skills an der Verwaltungsakademie des Bundes,
die im Rahmen der individuellen Schwerpunktausbildung zu absolvierenden Module,
die Erstorientierung (Basisturnus),
sofern gemäß § 8 vorgesehen die Gesamtdauer des zu absolvierenden vertiefenden Ausbildungsturnus (Fachturnus), wobei die einzelnen Rotationsarbeitsplätze im Laufe der Grundausbildung ergänzt werden, sowiesofern gemäß Paragraph 8, vorgesehen die Gesamtdauer des zu absolvierenden vertiefenden Ausbildungsturnus (Fachturnus), wobei die einzelnen Rotationsarbeitsplätze im Laufe der Grundausbildung ergänzt werden, sowie
gegebenenfalls anzurechnende Vorkenntnisse, die Begründung hiefür ist zu dokumentieren.
(3)Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb von zwei Jahren, spätestens jedoch innerhalb der im Gesetz maximal vorgeschriebenen Zeit, möglich ist.
(4)Absatz 4,Bei Wechsel des Arbeitsplatzes oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst (z. B. Karenzurlaub, längerer Krankenstand) ist von der Ausbildungsleitung eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans vorzunehmen.
(5)Absatz 5,Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt die auszubildende Person als der Grundausbildung zugewiesen.
(6)Absatz 6,Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten auf ihren Wunsch der höherwertigen Grundausbildung zugewiesen werden.
Schlagworte
Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2023
Dokumentnummer
NOR40256398