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§ 9 BEV-GA-V 2023

Fassungen
ab 20.10.2023 — BGBl. II Nr. 311/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute20.10.2023 BGBl. II Nr. 311/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

BEV-Grundausbildungsverordnung 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 311 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

20.10.2023BGBl. II Nr. 311/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BEV-GA-V 2023

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Ausbildungsplan

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungsleitung hat unter Mitwirkung der Führungskraft und der auszubildenden Person spätestens bis zum Ende der Basisausbildung einen individuellen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen. Bei einer Überstellung in eine höhere Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe ist der Ausbildungsplan binnen drei Monaten zu erstellen. Die persönlichen Verhältnisse und die dienstlichen Interessen sind angemessen zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Im Ausbildungsplan sind festzulegen:
    1. Ziffer eins
      der VAB Basislehrgang und – sofern gemäß Paragraph 7, vorgesehen – ein Wahlmodul aus dem Bereich Soft Skills an der Verwaltungsakademie des Bundes,
    2. Ziffer 2
      die im Rahmen der individuellen Schwerpunktausbildung zu absolvierenden Module,
    3. Ziffer 3
      die Erstorientierung (Basisturnus),
    4. Ziffer 4
      sofern gemäß Paragraph 8, vorgesehen die Gesamtdauer des zu absolvierenden vertiefenden Ausbildungsturnus (Fachturnus), wobei die einzelnen Rotationsarbeitsplätze im Laufe der Grundausbildung ergänzt werden, sowie
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls anzurechnende Vorkenntnisse, die Begründung hiefür ist zu dokumentieren.
  3. Absatz 3,Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass ein Abschluss der Grundausbildung innerhalb von zwei Jahren, spätestens jedoch innerhalb der im Gesetz maximal vorgeschriebenen Zeit, möglich ist.
  4. Absatz 4,Bei Wechsel des Arbeitsplatzes oder bei längeren Abwesenheiten vom Dienst (z. B. Karenzurlaub, längerer Krankenstand) ist von der Ausbildungsleitung eine entsprechende Anpassung des Ausbildungsplans vorzunehmen.
  5. Absatz 5,Mit der Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt die auszubildende Person als der Grundausbildung zugewiesen.
  6. Absatz 6,Bedienstete, die eine höhere Verwendung anstreben und alle sonstigen Voraussetzungen – außer der Grundausbildung – für die Überstellung in die höhere Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe erfüllen, können nach Maßgabe freier Ausbildungskapazitäten auf ihren Wunsch der höherwertigen Grundausbildung zugewiesen werden.

Schlagworte

Verwendungsgruppe

Im RIS seit

20.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2023

Gesetzesnummer

20012381

Dokumentnummer

NOR40256398