Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 16.11.2023 — BGBl. III Nr. 177/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute16.11.2023 BGBl. III Nr. 177/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen von ICPO-Interpol während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees in Wien im Jahr 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 2023,

Typ

Vertrag – ICPO-Interpol

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

16.11.2023BGBl. III Nr. 177/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 10

Gebrauch der Befreiungen

  1. Absatz eins,Die Vorrechte und Befreiungen gemäß Artikel 8 und 9 dieses Abkommens werden den Betroffenen nicht zu ihrem persönlichen Nutzen gewährt, sondern aus Gründen des reibungslosen Funktionierens der Institutionen von ICPO-INTERPOL.
  2. Absatz 2,ICPO-INTERPOL und die zuständigen Behörden in den Mitgliedsländern der Organisation haben das Recht und die Pflicht, die Immunität derer, die eine solche genießen, aufzuheben, wenn diese Immunität den normalen Gang der Rechtspflege behindern würde und wenn auf diese Immunität ohne Beeinträchtigung der Interessen von ICPO-INTERPOL verzichtet werden kann.

Im RIS seit

17.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

20012395

Dokumentnummer

NOR40256976