Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 16.11.2023 — BGBl. III Nr. 177/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute16.11.2023 BGBl. III Nr. 177/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen von ICPO-Interpol während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees in Wien im Jahr 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 2023,

Typ

Vertrag – ICPO-Interpol

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

16.11.2023BGBl. III Nr. 177/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 11

Streitbeilegung

  1. Absatz eins,Jegliche Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommenswird durch Verhandlungen beigelegt.
  2. Absatz 2,Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren, sind alleMeinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens,welche nicht im Verhandlungswege beigelegt werden können, einem Schiedsgericht zuunterbreiten, das je nach Vereinbarung durch die Parteien aus einem einzelnen oder dreiSchiedsrichtern besteht, in Übereinstimmung mit den relevanten Vorschriften desStändigen Schiedshofes für die Schiedsgerichtsbarkeit zwischen InternationalenOrganisationen und Staaten in der mit dem Tag der Unterzeichnung dieses Abkommensgültigen Fassung. Der Einzelschiedsrichter wird im gegenseitigen Einvernehmen derParteien, oder, wenn dies nicht möglich ist, vom Generalsekretär des StändigenSchiedshofes ernannt. Sofern das Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern besteht, isteiner von der Österreichischen Bundesregierung, einer von der Organisation und derdritte, der als Vorsitzender des Schiedsgerichtes fungieren soll, von den beiden erstenSchiedsrichtern, oder, wenn dies nicht möglich ist, vom Generalsekretär des StändigenSchiedshofes auszuwählen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist endgültig.
  3. Absatz 3,Jede Partei kann jedoch den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs ersuchen,sofort ein solches Schiedsgericht zu ernennen, um ein Ersuchen für vorläufigeMaßnahmen zur Wahrung ihrer Rechte gemäß diesem Abkommen zu prüfen.
  4. Absatz 4,Die im Verfahren zu verwendende Sprache ist Englisch.
  5. Absatz 5,Das Schiedsverfahren, einschließlich der Existenz des Schiedsgerichts, allemündlichen und schriftlichen Vorbringen sowie alle Entscheidungen undSchiedssprüche des Schiedsgerichts sind vertraulich, ausgenommen es besteht einegesetzliche oder andere rechtliche Verpflichtung für das Gastland oder die Organisationzur Veröffentlichung. In einem solchen Fall konsultiert jene Partei, die zurVeröffentlichung verpflichtet ist, die andere Partei vorab.

Im RIS seit

17.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

20012395

Dokumentnummer

NOR40256977