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Art. 5

Fassungen
ab 16.11.2023 — BGBl. III Nr. 177/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute16.11.2023 BGBl. III Nr. 177/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen von ICPO-Interpol während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees in Wien im Jahr 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 2023,

Typ

Vertrag – ICPO-Interpol

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

16.11.2023BGBl. III Nr. 177/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 5

Unverletzlichkeit der Archive und Korrespondenz

  1. Absatz eins,Alle Dokumente, in jeglicher Form, die im Eigentum oder Besitz von ICPO-INTERPOL stehen, und unter anderem ihre Archive und Aufzeichnungen, sind unverletzlich, wo immer sie sich befinden.
  2. Absatz 2,Die Unverletzlichkeit der offiziellen Korrespondenz von ICPO-INTERPOL wird gewährleistet. Ihre offizielle Kommunikation wird keiner Zensur unterworfen und sie ist berechtigt, Verschlüsselungen zu verwenden.

Im RIS seit

17.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

20012395

Dokumentnummer

NOR40256971