Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen von ICPO-Interpol während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees in Wien im Jahr 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 177/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 2023,
Typ
Vertrag – ICPO-Interpol
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 6
Devisen
ICPO-INTERPOL kann ohne finanziellen Kontrollen, Regelungen oder Moratorien unterworfen zu sein:
Zahlungsmittel und Devisen aller Art in Empfang nehmen und verwahren und Konten in allen Währungen auf dem Gebiet des Gastlandes unterhalten;
seine Zahlungsmittel und Devisen im Gebiet des Gastlandes und von seinem Hauptsitz oder einem subregionalen Büro zum Gastland und umgekehrt frei übertragen.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
NOR40256972