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Art. 7

Fassungen
ab 16.11.2023 — BGBl. III Nr. 177/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute16.11.2023 BGBl. III Nr. 177/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen von ICPO-Interpol während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees in Wien im Jahr 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 2023,

Typ

Vertrag – ICPO-Interpol

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

16.11.2023BGBl. III Nr. 177/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 7

Zollbefreiung

Administrative, technische und wissenschaftliche Materialien, die von ICPO-INTERPOL für die Sitzung der 91. Generalversammlung und die Treffen des Exekutivkomitees zur Verfügung gestellt werden, sowie Publikationen von ICPO-INTERPOL und andere amtliche Dokumente, die für ihre Arbeit benötigt werden, sowie die üblichen Geschenke des ICPO-INTERPOL Generalsekretärs oder der Angestellten der Organisation und die üblichen Geschenke für diese wie auch Promotionsmaterial von geringem Wert und limitierter Anzahl, das an die Teilnehmer und Teilnehmerinnen während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees verkauft wird, sind von Einfuhrzöllen und direkten Steuern befreit. ICPO-INTERPOL wird jene dieser Materialien, Publikationen und Geschenke wieder ausführen, die bei Ende der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees nicht genutzt oder nicht verteilt wurden.

Im RIS seit

17.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

20012395

Dokumentnummer

NOR40256973