Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen von ICPO-Interpol während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees in Wien im Jahr 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 177/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 2023,
Typ
Vertrag – ICPO-Interpol
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 7
Zollbefreiung
Administrative, technische und wissenschaftliche Materialien, die von ICPO-INTERPOL für die Sitzung der 91. Generalversammlung und die Treffen des Exekutivkomitees zur Verfügung gestellt werden, sowie Publikationen von ICPO-INTERPOL und andere amtliche Dokumente, die für ihre Arbeit benötigt werden, sowie die üblichen Geschenke des ICPO-INTERPOL Generalsekretärs oder der Angestellten der Organisation und die üblichen Geschenke für diese wie auch Promotionsmaterial von geringem Wert und limitierter Anzahl, das an die Teilnehmer und Teilnehmerinnen während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees verkauft wird, sind von Einfuhrzöllen und direkten Steuern befreit. ICPO-INTERPOL wird jene dieser Materialien, Publikationen und Geschenke wieder ausführen, die bei Ende der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees nicht genutzt oder nicht verteilt wurden.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
NOR40256973