Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 16.11.2023 — BGBl. III Nr. 177/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute16.11.2023 BGBl. III Nr. 177/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen von ICPO-Interpol während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees in Wien im Jahr 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 2023,

Typ

Vertrag – ICPO-Interpol

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

16.11.2023BGBl. III Nr. 177/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

19/06 Privilegien und Immunitäten

Text

Artikel 8

Vorrechte und Befreiungen von Teilnehmern und Teilnehmerinnen

Das Gastland trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle in Artikel 2 genannten Teilnehmer und Teilnehmerinnen die folgenden Vorrechte und Befreiungen im Zusammenhang mit ihren offiziellen Pflichten und den ihnen zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiet des Gastlandes während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees sowie während ihrer Reise zu und von dem Ort, an dem das Treffen oder die Sitzung abgehalten wird, gewährt werden:

  1. Absatz a,
    Schutz vor Verhaftung oder Anhaltung sowie vor der Beschlagnahme von persönlichem Gepäck;
  2. Absatz b,
    Schutz vor der Gerichtsbarkeit in Bezug auf Handlungen, welche in Ausübung der offiziellen Funktion erfolgten, auch nach der Sitzung der 91. Generalversammlung und den Treffen des Exekutivkomitees;
  3. Absatz c,
    Unverletzlichkeit aller amtlichen Papiere und Schriftstücke;
  4. Absatz d,
    die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Devisen, wie sie Diplomaten eingeräumt werden.

Im RIS seit

17.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

20012395

Dokumentnummer

NOR40256974