Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen von ICPO-Interpol während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees in Wien im Jahr 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 177/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 177 aus 2023,
Typ
Vertrag – ICPO-Interpol
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
19/06 Privilegien und Immunitäten
Text
Artikel 8
Vorrechte und Befreiungen von Teilnehmern und Teilnehmerinnen
Das Gastland trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass alle in Artikel 2 genannten Teilnehmer und Teilnehmerinnen die folgenden Vorrechte und Befreiungen im Zusammenhang mit ihren offiziellen Pflichten und den ihnen zugewiesenen Aufgaben auf dem Gebiet des Gastlandes während der Sitzung der 91. Generalversammlung und der Treffen des Exekutivkomitees sowie während ihrer Reise zu und von dem Ort, an dem das Treffen oder die Sitzung abgehalten wird, gewährt werden:
Schutz vor Verhaftung oder Anhaltung sowie vor der Beschlagnahme von persönlichem Gepäck;
Schutz vor der Gerichtsbarkeit in Bezug auf Handlungen, welche in Ausübung der offiziellen Funktion erfolgten, auch nach der Sitzung der 91. Generalversammlung und den Treffen des Exekutivkomitees;
Unverletzlichkeit aller amtlichen Papiere und Schriftstücke;
die gleichen Erleichterungen in Bezug auf Devisen, wie sie Diplomaten eingeräumt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2026
Dokumentnummer
NOR40256974