Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (China)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 179/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 179 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 15Artikel 15
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Text
Artikel 15
(l) Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem es unterzeichnet wurde.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils automatisch um ein weiteres Jahr, soferne nicht eine der beiden Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit der anderen Vertragspartei die Kündigung des – vorliegenden Abkommens schriftlich mitteilt.
Geschehen zu Wien, am 25.9.1996 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und chinesischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Dokumentnummer
NOR40256999