Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
VwGH-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 330/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Zeugnis
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Über die Dienstprüfung ist ein von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission und den weiteren Mitgliedern des Prüfungssenates zu unterfertigendes Zeugnis auszustellen. In diesem Zeugnis sind allenfalls von der Dienstbehörde vorgenommene Anrechnungen außerhalb der Grundausbildung absolvierter Tätigkeiten oder Ausbildungen (§ 3 Abs. 3 Z 5), der Inhalt der praktischen Verwendung sowie die einzelnen Teilprüfungen unter Angabe der in § 8 Abs. 4 angeführten Leistungskalküle anzuführen.Über die Dienstprüfung ist ein von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission und den weiteren Mitgliedern des Prüfungssenates zu unterfertigendes Zeugnis auszustellen. In diesem Zeugnis sind allenfalls von der Dienstbehörde vorgenommene Anrechnungen außerhalb der Grundausbildung absolvierter Tätigkeiten oder Ausbildungen (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5,), der Inhalt der praktischen Verwendung sowie die einzelnen Teilprüfungen unter Angabe der in Paragraph 8, Absatz 4, angeführten Leistungskalküle anzuführen.
(2)Absatz 2,Mit der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Dokumentnummer
NOR40257033