Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 330/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.2024 BGBl. II Nr. 330/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

VwGH-Grundausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 330/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Zeugnis

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Über die Dienstprüfung ist ein von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission und den weiteren Mitgliedern des Prüfungssenates zu unterfertigendes Zeugnis auszustellen. In diesem Zeugnis sind allenfalls von der Dienstbehörde vorgenommene Anrechnungen außerhalb der Grundausbildung absolvierter Tätigkeiten oder Ausbildungen (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5,), der Inhalt der praktischen Verwendung sowie die einzelnen Teilprüfungen unter Angabe der in Paragraph 8, Absatz 4, angeführten Leistungskalküle anzuführen.
  2. Absatz 2,Mit der erfolgreichen Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

Im RIS seit

20.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20012399

Dokumentnummer

NOR40257033