Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
VwGH-Grundausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 330/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 330 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Inkrafttreten
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Diese Grundausbildungsverordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Die VwGH-Grundausbildungsverordnung idF BGBl. II Nr. 272/2016 tritt mit demselben Tag außer Kraft.Diese Grundausbildungsverordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft. Die VwGH-Grundausbildungsverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2016, tritt mit demselben Tag außer Kraft. (2)Absatz 2,Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ihre Grundausbildung bereits begonnen haben, können diese auch weiterhin nach den Bestimmungen in der zuletzt geltenden Fassung der VwGH-Grundausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 272/2016, absolvieren, wenn sie eine diesbezügliche nicht widerrufbare Erklärung innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeben.Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ihre Grundausbildung bereits begonnen haben, können diese auch weiterhin nach den Bestimmungen in der zuletzt geltenden Fassung der VwGH-Grundausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 272 aus 2016,, absolvieren, wenn sie eine diesbezügliche nicht widerrufbare Erklärung innerhalb von 3 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung abgeben. (3)Absatz 3,Die Funktionsdauer und die Zusammensetzung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Dienstprüfungskommission und der Prüfungssenate bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Dokumentnummer
NOR40257034