Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 147/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2023,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 10
Zielzustände
(1)Absatz eins,Folgende Zielzustände sind bis spätestens 31. Dezember 2024 anzustreben:
Es steht mindestens die Hälfte der in Art. 8 Abs. 2 festgelegten Anzahl an zusätzlichen Frauenplätzen pro Land zur Verfügung.Es steht mindestens die Hälfte der in Artikel 8, Absatz 2, festgelegten Anzahl an zusätzlichen Frauenplätzen pro Land zur Verfügung.
Schutzunterkünfte sind bedarfsgerecht ausgestaltet. Mindestens 65 Prozent der befragten Frauen in Schutzunterkünften geben an, dass das Angebot ihren Bedürfnissen entsprochen hat.
Die bundesweite Steuerungsgruppe wurde eingerichtet und arbeitet an ihren Zielen.
(2)Absatz 2,Bis spätestens 31. Dezember 2025 und jeweils auch zum 31. Dezember der Jahre 2026 und 2027 hat mindestens die in Art. 8 Abs. 2 festgelegte Anzahl an zusätzlichen Frauenplätzen pro Land zur Verfügung zu stehen. Dieser Zielzustand ist zumindest bis zum Ende der Geltungsdauer der Vereinbarung durchgehend aufrechtzuerhalten.Bis spätestens 31. Dezember 2025 und jeweils auch zum 31. Dezember der Jahre 2026 und 2027 hat mindestens die in Artikel 8, Absatz 2, festgelegte Anzahl an zusätzlichen Frauenplätzen pro Land zur Verfügung zu stehen. Dieser Zielzustand ist zumindest bis zum Ende der Geltungsdauer der Vereinbarung durchgehend aufrechtzuerhalten.
(3)Absatz 3,Die in Abs. 1 Z 2 und 3 festgelegten Zielzustände sind jeweils zumindest bis zum Ende der Geltungsdauer der Vereinbarung durchgehend aufrechtzuerhalten.Die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 festgelegten Zielzustände sind jeweils zumindest bis zum Ende der Geltungsdauer der Vereinbarung durchgehend aufrechtzuerhalten.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Dokumentnummer
NOR40257070