Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 147/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2023,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Artikel 9
Verwendung des Zweckzuschusses durch die Länder
(1)Absatz eins,Die Länder haben den Zweckzuschuss des Bundes für Leistungen gemäß Abs. 4 und 5 einzusetzen.Die Länder haben den Zweckzuschuss des Bundes für Leistungen gemäß Absatz 4 und 5 einzusetzen.
(2)Absatz 2,Der Zweckzuschuss für „Maßnahmen zum Ausbau des Angebots in Schutzunterkünften“ gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 ist für zusätzlich entstehende Personal- und Sachkosten im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Frauen- inklusive Kinderplätze zu verwenden. Der Zuschuss kann für folgende Bereiche eingesetzt werden:Der Zweckzuschuss für „Maßnahmen zum Ausbau des Angebots in Schutzunterkünften“ gemäß Artikel 4, Absatz eins und 2 ist für zusätzlich entstehende Personal- und Sachkosten im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Frauen- inklusive Kinderplätze zu verwenden. Der Zuschuss kann für folgende Bereiche eingesetzt werden:
Miet- und Betriebskosten einschließlich Kautionen,
Maßnahmen zur Erreichung oder Verbesserung der Barrierefreiheit,
bauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Schutz- und Sicherheitskonzepts sowie der räumlichen Qualität,
Personalkosten inklusive Lohn- und Gehaltskosten sowie
Weiterbildungs- und Supervisionskosten.
(3)Absatz 3,Der Zweckzuschuss für „Maßnahmen zum Ausbau des Angebots in Schutzunterkünften“ gemäß Art. 4 Abs. 3 kann für zusätzliche Beratungs- und Betreuungsstunden im Zusammenhang mit bereits bestehenden Frauen- inklusive Kinderplätzen in Schutzunterkünften verwendet und für folgende Bereiche eingesetzt werden:Der Zweckzuschuss für „Maßnahmen zum Ausbau des Angebots in Schutzunterkünften“ gemäß Artikel 4, Absatz 3, kann für zusätzliche Beratungs- und Betreuungsstunden im Zusammenhang mit bereits bestehenden Frauen- inklusive Kinderplätzen in Schutzunterkünften verwendet und für folgende Bereiche eingesetzt werden:
Personalkosten inklusive Lohn- und Gehaltskosten sowie
Weiterbildungs- und Supervisionskosten.
(4)Absatz 4,Der Zweckzuschuss für „Maßnahmen zum Erhalt des Angebots in Schutzunterkünften“ gemäß Art. 5 kann für Personal- und Sachkosten des zum Basisstichtag bereits bestehenden Angebots verwendet werden. Der Zuschuss kann für die in Abs. 2 aufgezählten Bereiche eingesetzt werden.Der Zweckzuschuss für „Maßnahmen zum Erhalt des Angebots in Schutzunterkünften“ gemäß Artikel 5, kann für Personal- und Sachkosten des zum Basisstichtag bereits bestehenden Angebots verwendet werden. Der Zuschuss kann für die in Absatz 2, aufgezählten Bereiche eingesetzt werden.
(5)Absatz 5,Die Länder sind verpflichtet sicherzustellen, dass
im Einklang mit den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen gegebenenfalls ein nach sozialen Kriterien gestaffelter Selbstbehalt von den wohnversorgten Frauen eingehoben und gegenüber dem Zweckzuschuss des Bundes in Abzug gebracht wird,
der Zweckzuschuss gemäß den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingesetzt wird,
der Zweckzuschuss ausschließlich beihilfenrechtskonform verwendet wird und
soweit der Zweckzuschuss unmittelbar im Eigentum eines Landes stehenden Vermögenswerten zugeführt wird, diese Vermögenswerte bis zum Ablauf der abgabenrechtlichen Abschreibungsfristen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, verwendet werden.soweit der Zweckzuschuss unmittelbar im Eigentum eines Landes stehenden Vermögenswerten zugeführt wird, diese Vermögenswerte bis zum Ablauf der abgabenrechtlichen Abschreibungsfristen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung, verwendet werden.
Schlagworte
Personalkosten, Frauenplatz, Mietkosten, Schutzkonzept, Lohnkosten, Weiterbildungskosten, Beratungsstunde
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Dokumentnummer
NOR40257069