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Art. 9 FSchVE

Fassungen
ab 01.07.2023 — BGBl. I Nr. 147/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 9 heute01.07.2023 BGBl. I Nr. 147/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2023,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.07.2023BGBl. I Nr. 147/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSchVE

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 9

Verwendung des Zweckzuschusses durch die Länder

  1. Absatz eins,Die Länder haben den Zweckzuschuss des Bundes für Leistungen gemäß Absatz 4 und 5 einzusetzen.
  2. Absatz 2,Der Zweckzuschuss für „Maßnahmen zum Ausbau des Angebots in Schutzunterkünften“ gemäß Artikel 4, Absatz eins und 2 ist für zusätzlich entstehende Personal- und Sachkosten im Zusammenhang mit der Schaffung neuer Frauen- inklusive Kinderplätze zu verwenden. Der Zuschuss kann für folgende Bereiche eingesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      Miet- und Betriebskosten einschließlich Kautionen,
    2. Ziffer 2
      Maßnahmen zur Erreichung oder Verbesserung der Barrierefreiheit,
    3. Ziffer 3
      bauliche Maßnahmen zur Verbesserung des Schutz- und Sicherheitskonzepts sowie der räumlichen Qualität,
    4. Ziffer 4
      sonstige Sachkosten,
    5. Ziffer 5
      Personalkosten inklusive Lohn- und Gehaltskosten sowie
    6. Ziffer 6
      Weiterbildungs- und Supervisionskosten.
  3. Absatz 3,Der Zweckzuschuss für „Maßnahmen zum Ausbau des Angebots in Schutzunterkünften“ gemäß Artikel 4, Absatz 3, kann für zusätzliche Beratungs- und Betreuungsstunden im Zusammenhang mit bereits bestehenden Frauen- inklusive Kinderplätzen in Schutzunterkünften verwendet und für folgende Bereiche eingesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      Personalkosten inklusive Lohn- und Gehaltskosten sowie
    2. Ziffer 2
      Weiterbildungs- und Supervisionskosten.
  4. Absatz 4,Der Zweckzuschuss für „Maßnahmen zum Erhalt des Angebots in Schutzunterkünften“ gemäß Artikel 5, kann für Personal- und Sachkosten des zum Basisstichtag bereits bestehenden Angebots verwendet werden. Der Zuschuss kann für die in Absatz 2, aufgezählten Bereiche eingesetzt werden.
  5. Absatz 5,Die Länder sind verpflichtet sicherzustellen, dass
    1. Ziffer eins
      im Einklang mit den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen gegebenenfalls ein nach sozialen Kriterien gestaffelter Selbstbehalt von den wohnversorgten Frauen eingehoben und gegenüber dem Zweckzuschuss des Bundes in Abzug gebracht wird,
    2. Ziffer 2
      der Zweckzuschuss gemäß den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eingesetzt wird,
    3. Ziffer 3
      der Zweckzuschuss ausschließlich beihilfenrechtskonform verwendet wird und
    4. Ziffer 4
      soweit der Zweckzuschuss unmittelbar im Eigentum eines Landes stehenden Vermögenswerten zugeführt wird, diese Vermögenswerte bis zum Ablauf der abgabenrechtlichen Abschreibungsfristen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, in der jeweils geltenden Fassung, verwendet werden.

Schlagworte

Personalkosten, Frauenplatz, Mietkosten, Schutzkonzept, Lohnkosten, Weiterbildungskosten, Beratungsstunde

Im RIS seit

22.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20012401

Dokumentnummer

NOR40257069