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Art. 15 FSchVE

Fassungen
ab 01.07.2023 — BGBl. I Nr. 147/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 15 heute01.07.2023 BGBl. I Nr. 147/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung (Bund – Länder)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2023,

Typ

Vereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.07.2023BGBl. I Nr. 147/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

FSchVE

Index

17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG

Text

Artikel 15

Rückzahlung der Zuschüsse bei widmungswidriger Verwendung oder Nicht-Verwendung sowie sonstige Maßnahmen bei vereinbarungswidrigem Verhalten

  1. Absatz eins,Übermittelt ein Land die Angaben gemäß Artikel 11 und 12 nicht fristgerecht oder ordnungsgemäß, hat der Bund das Recht, das Land unter Setzung angemessener Nachfristen zur ordnungsgemäßen Nachreichung aufzufordern.
  2. Absatz 2,Wird dem Bund eine Verwendung der Zweckzuschüsse entgegen Artikel 9, einschließlich der Grundsätze gemäß Artikel 9, Absatz 5, bekannt, hat das jeweilige Land dem Bund umgehend geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, um ehestmöglich einen vereinbarungsgemäßen Zustand herzustellen.
  3. Absatz 3,Wird dem Bund die Nichterreichung des in Artikel 10, Absatz 2, genannten Zielzustands bekannt, hat er in Gespräche mit dem jeweiligen Land einzutreten und behält sich die Rückforderung des Zweckzuschusses im Ausmaß des vereinbarungswidrigen Verhaltens vor, sofern hierfür keine sachliche Begründung unter Zugrundelegung des Bedarfs dargelegt und geeignete Maßnahmen vereinbart werden können.
  4. Absatz 4,Der Bund kann das jeweilige Land zur Rückzahlung des Zweckzuschusses im Ausmaß des vereinbarungswidrigen Verhaltens auffordern, wenn das Land
    1. Ziffer eins
      die Zweckzuschüsse nicht entsprechend Artikel 8, Absatz 3 und 4 aufteilt,
    2. Ziffer 2
      die Genehmigung des Bundes gemäß Artikel 4, Absatz 2, nicht im Vorhinein einholt,
    3. Ziffer 3
      den Nachweis und die Angaben gemäß Artikel 13, nicht fristgerecht oder ordnungsgemäß übermittelt und auch nach Setzung angemessener Nachfristen nicht ordnungsgemäß nachreicht,
    4. Ziffer 4
      Verpflichtungen gemäß Artikel 14, nicht nachkommt,
    5. Ziffer 5
      die widmungsgemäße Verwendung des Zweckzuschusses sowie Durchführung der Prüfung gemäß Artikel 14, Absatz eins, Ziffer eins, nicht durch Unterfertigung gemäß Artikel 13, Absatz 3, bestätigt, oder
    6. Ziffer 6
      die Herstellung eines vereinbarungsgemäßen Zustandes nach Absatz 2, binnen eines angemessenen Zeitraums nicht möglich ist.
  5. Absatz 5,Bei Nicht-Verwendung von Teilen des Zweckzuschusses bis zum 31. Dezember 2027 müssen diese Teile an den Bund zurückgezahlt werden. Die Länder haben dem Bund eine mögliche Nicht-Ausschöpfung des Zweckzuschusses bis spätestens 30. September 2026 mitzuteilen.

Im RIS seit

22.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2024

Gesetzesnummer

20012401

Dokumentnummer

NOR40257075