Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauen-Schutzunterkunfts-Vereinbarung (Bund – Länder)
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 147/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2023,
Typ
Vereinbarung gem. Art. 15a B-VGVereinbarung gem. Artikel 15 a, B-VG
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Index
17 Vereinbarungen gem. Art. 15a B-VG17 Vereinbarungen gem. Artikel 15 a, B-VG
Text
Abschnitt 5
Auszahlungen des Bundes, Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Artikel 16
Auszahlungen des Bundes
(1)Absatz eins,Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 8 wird zu folgenden Zeitpunkten, auf die von den Ländern bekanntzugebenden Konten, angewiesen:Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Artikel 8, wird zu folgenden Zeitpunkten, auf die von den Ländern bekanntzugebenden Konten, angewiesen:
3 Millionen Euro im November 2023 für Umsetzungsmaßnahmen ab 1. Juli 2023 sowie
jeweils 3 Millionen Euro im November der Jahre 2024, 2025 und 2026 für Umsetzungsmaßnahmen in den jeweiligen Folgejahren.
in den Fällen des Art. 17 Abs. 2 in Form einer Nachzahlung der gemäß Z 1 für November 2023 vorgesehenen Auszahlung im Dezember 2023, sofern die Mitteilung bis spätestens 6. Dezember 2023 beim Bundeskanzleramt einlangt.in den Fällen des Artikel 17, Absatz 2, in Form einer Nachzahlung der gemäß Ziffer eins, für November 2023 vorgesehenen Auszahlung im Dezember 2023, sofern die Mitteilung bis spätestens 6. Dezember 2023 beim Bundeskanzleramt einlangt.
(2)Absatz 2,Sofern die in Art. 15 Abs. 3 oder 4 beschriebenen Zustände vorliegen, ist der Bund berechtigt, die Auszahlung an das jeweilige Land für das folgende Jahr auszusetzen.Sofern die in Artikel 15, Absatz 3, oder 4 beschriebenen Zustände vorliegen, ist der Bund berechtigt, die Auszahlung an das jeweilige Land für das folgende Jahr auszusetzen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2024
Dokumentnummer
NOR40257076