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§ 6 BeiPaV 2023

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 338/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2024 BGBl. II Nr. 338/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beitragsparameterverordnung 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 338/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BeiPaV 2023

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Neu beaufsichtigte beitragspflichtige Unternehmen und Statusänderungen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wird ein beitragspflichtiges Unternehmen neu und nur für einen Teil eines Beitragszeitraums unter Aufsicht gestellt, wird der anteilige Beitrag gemeinsam mit dem im folgenden Beitragszeitraum berechneten Jahresbeitrag ermittelt, und zwar entsprechend der Zahl der vollen Monate des Beitragszeitraums, in denen das beitragspflichtige Unternehmen der Beaufsichtigung unterliegt.
  2. Absatz 2,Eine Statusänderung eines beitragspflichtigen Unternehmens während des Beitragszeitraums wirkt sich nicht auf die Höhe des im betreffenden Jahr zu zahlenden jährlichen Beitrags nach Maßgabe des Status zu Jahresanfang aus.

Im RIS seit

28.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

20012403

Dokumentnummer

NOR40257097