Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beitragsparameterverordnung 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 338/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Ausweisung der Berechnungsgrundlagen
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Beitragspflichtige Unternehmen haben der Abwicklungsbehörde einen Ausweis über grundlegende Berechnungsgrundlagen gemäß Anlage 1 zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Ausweis der grundlegenden Berechnungsgrundlagen gemäß Anlage 1 ist zum 31. Dezember für jedes Kalenderjahr und bei einem vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahr zum Ultimo des jeweiligen Geschäftsjahres für jedes Geschäftsjahr bis zum 31. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Übermittlung des Ausweises über grundlegende Berechnungsgrundlagen hat in standardisierter, von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) vorgegebenen Form mittels elektronischer Übermittlung zu erfolgen und muss den auf der Internetseite der Abwicklungsbehörde im Internetangebot der Finanzmarktaufsichtsbehörde bekannt gegebenen Mindestanforderungen genügen.
(4)Absatz 4,Soweit auszuweisende Berechnungsgrundlagen mit aufsichtlichen Meldedaten übereinstimmen, die der FMA zu übermitteln sind, sind sie übereinstimmend mit der letzten aufsichtlichen Meldung zu übermitteln.
(5)Absatz 5,Beitragspflichtige Unternehmen, mit Ausnahme der kleinen beitragspflichtigen Unternehmen gemäß § 3, haben eine Bestätigung der Richtigkeit der übermittelten Daten durch einen Wirtschaftsprüfer beizubringen.Beitragspflichtige Unternehmen, mit Ausnahme der kleinen beitragspflichtigen Unternehmen gemäß Paragraph 3,, haben eine Bestätigung der Richtigkeit der übermittelten Daten durch einen Wirtschaftsprüfer beizubringen.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Dokumentnummer
NOR40257098