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§ 8 BeiPaV 2023

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 338/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.2024 BGBl. II Nr. 338/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beitragsparameterverordnung 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 338/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BeiPaV 2023

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Ausgewiesene Berechnungsgrundlagen und behördliche Festsetzung der Beiträge zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Übermittelt ein beitragspflichtiges Unternehmen nicht alle auszuweisenden Berechnungsgrundlagen gemäß Paragraph 7, innerhalb der dort vorgesehenen Meldefrist, legt die Abwicklungsbehörde bei der Berechnung des jährlichen Beitrags dieses beitragspflichtigen Unternehmens Schätzungen oder eigene Annahmen zugrunde.
  2. Absatz 2,Werden die auszuweisenden Berechnungsgrundlagen nicht innerhalb der Meldefrist übermittelt, kann die Abwicklungsbehörde diesem beitragspflichtigen Unternehmen den höchsten Risikoanpassungsmultiplikator gemäß Paragraph 5, zuweisen.
  3. Absatz 3,Bedürfen die der Abwicklungsbehörde von den beitragspflichtigen Unternehmen übermittelten Berechnungsgrundlagen einer Änderung oder Überarbeitung, passt die Abwicklungsbehörde den jährlichen Beitrag entsprechend dem aktualisierten Ausweis nachträglich bei der Berechnung des jährlichen Beitrags des betreffenden beitragspflichtigen Unternehmens für den folgenden Beitragszeitraum an.
  4. Absatz 4,Jede Differenz zwischen dem jährlichen Beitrag, der auf der Grundlage eines Ausweises, der nachträglich aktualisiert worden ist, berechnet und gezahlt wurde, und dem jährlichen Beitrag, der auf der Grundlage des aktualisierten Ausweises zu zahlen gewesen wäre, wird bei der Festsetzung des für den folgenden Beitragszeitraum zu zahlenden jährlichen Beitrags verrechnet. Die Anpassung erfolgt durch Herabsetzung oder Erhöhung des Beitrags im folgenden Beitragszeitraum.

Im RIS seit

28.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

20012403

Dokumentnummer

NOR40257099