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§ 9 BeiPaV 2023

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 338/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.01.2024 BGBl. II Nr. 338/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Beitragsparameterverordnung 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 338/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BeiPaV 2023

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Zielausstattung

Paragraph 9,

Die Methodik der Zusammensetzung der angemessenen Mittelausstattung gemäß Paragraph 125, Absatz eins, BaSAG wird wie folgt konkretisiert:

  1. Ziffer eins
    Die Aufbauphase beginnt mit der erstmaligen Vorschreibung von jährlichen Beiträgen zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus durch die Abwicklungsbehörde. Der tatsächliche Beginn der Aufbauphase wird auf der Internetseite der Abwicklungsbehörde im Internetangebot der Finanzmarktaufsichtsbehörde bekanntgegeben.
  2. Ziffer 2
    Die Zielausstattung beträgt das Zehnfache der gemäß den vorstehenden Bestimmungen jährlich aggregiert von allen beitragspflichtigen Unternehmen zu entrichtenden Beiträge.

Im RIS seit

28.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2023

Gesetzesnummer

20012403

Dokumentnummer

NOR40257100