Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Beitragsparameterverordnung 2023
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 338/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Zielausstattung
§ 9.Paragraph 9,
Die Methodik der Zusammensetzung der angemessenen Mittelausstattung gemäß § 125 Abs. 1 BaSAG wird wie folgt konkretisiert: Die Methodik der Zusammensetzung der angemessenen Mittelausstattung gemäß Paragraph 125, Absatz eins, BaSAG wird wie folgt konkretisiert:
Die Aufbauphase beginnt mit der erstmaligen Vorschreibung von jährlichen Beiträgen zum nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismus durch die Abwicklungsbehörde. Der tatsächliche Beginn der Aufbauphase wird auf der Internetseite der Abwicklungsbehörde im Internetangebot der Finanzmarktaufsichtsbehörde bekanntgegeben.
Die Zielausstattung beträgt das Zehnfache der gemäß den vorstehenden Bestimmungen jährlich aggregiert von allen beitragspflichtigen Unternehmen zu entrichtenden Beiträge.
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2023
Dokumentnummer
NOR40257100