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Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau)

Fassungen (Gesetz)
ab 01.01.2024 — BGBl. III Nr. 197/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
heute01.01.2024 BGBl. III Nr. 197/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2023,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Unterzeichnungsdatum

03.08.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Langtitel

Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Moldau zur Durchführung der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa

StF: BGBl. III Nr. 197/2023

Sprachen

Deutsch, Englisch, Rumänisch

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 11, Absatz eins, mit 1. Jänner 2024 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Republik Moldau (im Folgenden „die Vertragsparteien“),

  • Strichaufzählung
    in Bekräftigung ihres Willens, ihre Zusammenarbeit im Kampf gegen Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie bei derVerhinderung, Aufdeckung und polizeilichen Ermittlung von Straftaten zuverstärken,
  • Strichaufzählung
    getragen vom Wunsch, die schnelle und umfassende Durchführung der Konvention über die polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa,unterzeichnet in Wien am 5. Mai 20061 (im Folgenden „die Konvention“) in der bilateralen Zusammenarbeit zu gewährleisten,
  • Strichaufzählung
    fest entschlossen, einen Beitrag zur vollen Durchführung der Konvention auch durch die weiteren Vertragsparteien zu leisten,
  • Strichaufzählung
    mit dem Ziel, die Sicherheit der Bürger der Republik Österreich und der Republik Moldau zu erhöhen,
  • Strichaufzählung
    auf der Grundlage von Artikel 34 Absatz 1 der Konvention,

haben Folgendes vereinbart:

__________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 152 aus 2011,.

Im RIS seit

12.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20012426

Dokumentnummer

NOR40257544