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Art. 11

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. III Nr. 197/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.01.2024 BGBl. III Nr. 197/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinbarung zur Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Moldau)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 197 aus 2023,

Typ

Vertrag – Moldau

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. III Nr. 197/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 11

Inkrafttreten, Dauer und Außerkrafttreten

  1. Absatz eins,Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, dass die jeweiligen hierfür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
  2. Absatz 2,Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im beiderseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien kann diese Durchführungsvereinbarung geändert oder ergänzt werden.
  3. Absatz 3,Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung durch schriftliche Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. In dem Fall tritt die Kündigung sechs (6) Monate nach Erhalt einer solchen Notifizierung durch die andere Vertragspartei in Kraft. Im Falle der Kündigung der Konvention durch eine Vertragspartei tritt diese Vereinbarung gleichzeitig mit dem Wirksamwerden der Kündigung der Konvention außer Kraft.

Geschehen zu Chisinau, am 3. August 2023, in zwei Urschriften, jede in deutscher, rumänischer und englischer Sprache, wobei alle Texte in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung der Bestimmungen dieser Vereinbarung ist der Text in englischer Sprache maßgebend.

Im RIS seit

12.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20012426

Dokumentnummer

NOR40257543