Rechtstracker.at

Art. 10

Fassungen
ab 01.02.2024 — BGBl. III Nr. 198/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute01.02.2024 BGBl. III Nr. 198/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung über soziale Sicherheit (Québec)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2023,

Typ

Vertrag – Québec

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.02.2024BGBl. III Nr. 198/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

Artikel 10

Formblätter und Details der Verfahren

  1. Absatz a,
    Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung der Vereinbarung und dieser Verwaltungsvereinbarung erforderlichen Formblätter und Verfahren zu vereinbaren.
  2. Absatz b,
    Ein zuständiger Träger oder eine Verbindungsstelle kann sich weigern, Informationen vom zuständigen Träger oder von der Verbindungsstelle der anderen Vertragspartei anzunehmen oder diesen Stellen Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn dieser zuständige Träger oder die Verbindungsstelle der anderen Vertragspartei die Informationen nicht mit den Formblättern, die die Verbindungsstellen vereinbart haben, anfragt oder zur Verfügung stellt.

Im RIS seit

12.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20012430

Dokumentnummer

NOR40257591