Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung über soziale Sicherheit (Québec)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 198/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 10
Formblätter und Details der Verfahren
Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung der Vereinbarung und dieser Verwaltungsvereinbarung erforderlichen Formblätter und Verfahren zu vereinbaren.
Ein zuständiger Träger oder eine Verbindungsstelle kann sich weigern, Informationen vom zuständigen Träger oder von der Verbindungsstelle der anderen Vertragspartei anzunehmen oder diesen Stellen Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn dieser zuständige Träger oder die Verbindungsstelle der anderen Vertragspartei die Informationen nicht mit den Formblättern, die die Verbindungsstellen vereinbart haben, anfragt oder zur Verfügung stellt.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Dokumentnummer
NOR40257591