Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung über soziale Sicherheit (Québec)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 198/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 9
Finanzielle Bestimmungen
Für die Anwendung des Artikels 17 Absatz 4 der Vereinbarung sind die Kostenerstattungsforderungen für die Sachleistungen vom in Artikel 17 Absatz 3 der Vereinbarung bezeichneten Träger zumindest einmal im Kalenderjahr zu stellen.
Unstrittige Kostenerstattungsforderungen müssen bezahlt werden.
Die Verbindungsstellen können eine Vereinbarung über die Modalitäten der Anwendung von Buchstabe (a) dieses Artikels treffen.
Der Schriftwechsel und die Erstattungen nach diesem Artikel haben durch die Verbindungsstellen beider Vertragsparteien zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Dokumentnummer
NOR40257590