Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung über soziale Sicherheit (Québec)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 198/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
Artikel 8
Austausch von Statistiken
Die Verbindungsstellen beider Vertragsparteien haben jährlich Statistiken über die Anwendung der Vereinbarung auszutauschen. Die Statistiken haben Angaben zur Zahl der Leistungsempfänger, zur Gesamtsumme der gezahlten Leistungen, getrennt nach Leistungsart, und zur Zahl der ausgestellten Bescheinigungen über die anzuwendenden Rechtsvorschriften zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Dokumentnummer
NOR40257589