Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung über soziale Sicherheit (Québec)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 198/2023Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
69/03 Soziale Sicherheit
Text
ABSCHNITT VABSCHNITT römisch fünf
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN
Artikel 7
Medizinische Untersuchungen
Wenn es für einen zuständigen Träger erforderlich ist, dass eine Person, die im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnt, sich einer medizinischen Untersuchung unterzieht, so hat dieser Träger den zuständigen österreichischen Träger oder die Verbindungsstelle von Québec um Durchführung der Untersuchung nach dem für diese Stelle jeweils geltenden Verfahren zu ersuchen. Der zuständige Träger, der um Durchführung der medizinischen Untersuchung ersucht, hat die im Zusammenhang mit der Untersuchung anfallenden Kosten zu erstatten.
Jeder zuständige Träger hat für jedes Kalenderjahr eine Aufstellung der für den zuständigen Träger der anderen Vertragspartei aufgewendeten Beträge zu erstellen; der zuständige Träger, der um Durchführung der medizinischen Untersuchung ersucht hat, hat die Kosten des ersuchten zuständigen Trägers innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Aufstellung zu erstatten.
Ein zuständiger Träger oder eine Verbindungsstelle kann sich weigern, weitere medizinische Untersuchungen durchführen zu lassen, wenn der zuständige Träger der anderen Vertragspartei die Kosten nicht innerhalb der vereinbarten Frist erstattet.
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Dokumentnummer
NOR40257588