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Art. 7

Fassungen
ab 01.02.2024 — BGBl. III Nr. 198/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute01.02.2024 BGBl. III Nr. 198/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung über soziale Sicherheit (Québec)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 198 aus 2023,

Typ

Vertrag – Québec

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.02.2024BGBl. III Nr. 198/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

69/03 Soziale Sicherheit

Text

ABSCHNITT römisch fünf
VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel 7

Medizinische Untersuchungen

  1. Absatz a,
    Wenn es für einen zuständigen Träger erforderlich ist, dass eine Person, die im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnt, sich einer medizinischen Untersuchung unterzieht, so hat dieser Träger den zuständigen österreichischen Träger oder die Verbindungsstelle von Québec um Durchführung der Untersuchung nach dem für diese Stelle jeweils geltenden Verfahren zu ersuchen. Der zuständige Träger, der um Durchführung der medizinischen Untersuchung ersucht, hat die im Zusammenhang mit der Untersuchung anfallenden Kosten zu erstatten.
  2. Absatz b,
    Jeder zuständige Träger hat für jedes Kalenderjahr eine Aufstellung der für den zuständigen Träger der anderen Vertragspartei aufgewendeten Beträge zu erstellen; der zuständige Träger, der um Durchführung der medizinischen Untersuchung ersucht hat, hat die Kosten des ersuchten zuständigen Trägers innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt der Aufstellung zu erstatten.
  3. Absatz c,
    Ein zuständiger Träger oder eine Verbindungsstelle kann sich weigern, weitere medizinische Untersuchungen durchführen zu lassen, wenn der zuständige Träger der anderen Vertragspartei die Kosten nicht innerhalb der vereinbarten Frist erstattet.

Im RIS seit

12.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Gesetzesnummer

20012430

Dokumentnummer

NOR40257588