Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektrotechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 386/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Spezialmodul Eisenbahnfahrzeugtechnik
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahnfahrzeugtechnik:
10. Kompetenzbereich: Eisenbahnfahrzeugtechnik |
Die auszubildende Person kann |
10.1.110 Punkt eins Punkt eins den Aufbau und die Funktion von Schienenfahrzeugen (Elektro- und Dieseltriebfahrzeuge, Güterwagen, Reisezugwagen, Nebenfahrzeuge, Spezialfahrzeuge) erklären.
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10.1.210 Punkt eins Punkt 2 den grundlegenden Aufbau, die Funktion und die Nutzung von Übertragungseinrichtungen elektrischer Energie (Bahnstromanlagen) erklären.
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10.1.310 Punkt eins Punkt 3 den Aufbau und die Funktion der einzelnen Bauteile von Güterwagen, Reisezugwagen und deren Einrichtungen darstellen.
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10.1.410 Punkt eins Punkt 4 den Aufbau (Bauteile) und die Funktion der Bremse und der Notbremsüberbrückung erklären.
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10.1.510 Punkt eins Punkt 5 den Aufbau und die Funktionsweise der elektrischen und elektronischen Anlage von Güterwagen und Reisezugwagen sowie den Aufbau und die Funktion der Einzelbaugruppen, insbesondere in Hinblick auf deren Überprüfbarkeit, darstellen.
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10.1.610 Punkt eins Punkt 6 die Grundlagen von Hochspannungsanlagen (ortsfest und in Schienenfahrzeugen) sowie zugehörige Sicherheitsmaßnahmen darstellen.
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10.1.710 Punkt eins Punkt 7 die Verladerichtlinien und Regelwerke (Internationaler Eisenbahnverband (Union Internationale des Chemins de fer) – UIC, Allgemeiner Vertrag über die Verwendung von Güterwagen – AVV, Vereinbarung über den Austausch und die Benützung der Reisezugwagen im internationalen Verkehr (Regolamento Internazionale delle Carrozze) – RIC) im eigenen Tätigkeitsbereich, insbesondere bei der Kontrolle der Verladesicherheit und Überprüfung von Güter- und Reisezugwagen, anwenden.
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10.1.810 Punkt eins Punkt 8 optische und akustische Kontrollen (zB Kontrolle der Bremsen mit dem Triebfahrzeugführer, Kontrolle der Komponenten der Bremsanlage, Kontrolle der Einhaltung des Lichtraumprofils) am Fahrzeug (Triebfahrzeug und Wagen) durchführen.
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10.1.910 Punkt eins Punkt 9 an Güterwagen oder Reisezugwagen Fehler erkennen, beurteilen und bei Bedarf weitere Maßnahmen (zB Melden, Ausschluss von Fahrzeugen) einleiten.
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10.1.1010 Punkt eins Punkt 10 Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Güterwagen oder Reisezugwagen (zB kleine Reparaturen vornehmen, Teile austauschen bzw. deren Austausch veranlassen) durchführen.
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10.1.1110 Punkt eins Punkt 11 bei der Durchführung von Arbeiten die besonderen Gefahren im Umgang mit Güterwagen und Reisezugwagen beachten und notwendige Sicherheitsvorschriften einhalten.
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10.1.1210 Punkt eins Punkt 12 einen breiten Überblick über die Betriebsabwicklung im Eisenbahnbetrieb (zB Organisation, Betriebsbereiche, Zuständigkeiten, Schnittstellen, Normenwesen) geben.
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10.1.1310 Punkt eins Punkt 13 sich an die Arbeitnehmerschutzvorschriften im Eisenbahnbetrieb halten, sich im Bereich von Gleisen und Bahnstromanlagen korrekt verhalten und sicherheitsrelevante Vorschriften einhalten sowie einschlägige Schutzmaßnahmen im Bereich von Bahnstromanlagen ergreifen.
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(2)Absatz 2,Die in Abs. 3 angeführten, für das Spezialmodul Eisenbahnfahrzeugtechnik erforderlichen Ausbildungen gemäß Eisenbahneignungs- und Prüfungsverordnung (EisbEPV), BGBl. II Nr. 31/2013, sind im Rahmen eines Ausbildungsverbunds mit einer Schulungseinrichtung gemäß §§ 43 und 44 EisbEPV, durchzuführen, sofern der Ausbildungsbetrieb keine Genehmigung gemäß §§ 43 und 44 EisbEPV besitzt.Die in Absatz 3, angeführten, für das Spezialmodul Eisenbahnfahrzeugtechnik erforderlichen Ausbildungen gemäß Eisenbahneignungs- und Prüfungsverordnung (EisbEPV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013,, sind im Rahmen eines Ausbildungsverbunds mit einer Schulungseinrichtung gemäß Paragraphen 43 und 44 EisbEPV, durchzuführen, sofern der Ausbildungsbetrieb keine Genehmigung gemäß Paragraphen 43 und 44 EisbEPV besitzt. (3)Absatz 3,Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Rahmen der Ausbildungszeit im Spezialmodul Gelegenheit zu geben, eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie die Ausbildungen und Prüfungen für Betriebsdienst und Fahrzeugkontrolle gemäß den § 14, § 23 und § 37 EisbEPV zu absolvieren.Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Rahmen der Ausbildungszeit im Spezialmodul Gelegenheit zu geben, eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie die Ausbildungen und Prüfungen für Betriebsdienst und Fahrzeugkontrolle gemäß den Paragraph 14,, Paragraph 23 und Paragraph 37, EisbEPV zu absolvieren.
Schlagworte
Elektrofahrzeug, Güterwagen, Prüfarbeit, Ausbauarbeit, Montagearbeit, Instandsetzungsarbeit
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023
Dokumentnummer
NOR40257888