Rechtstracker.at

§ 17

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 386/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 17 heute01.01.2024 BGBl. II Nr. 386/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Elektrotechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 386/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Spezialmodul Eisenbahnfahrzeugtechnik

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahnfahrzeugtechnik:

10. Kompetenzbereich: Eisenbahnfahrzeugtechnik

Die auszubildende Person kann

  1. 10 Punkt eins Punkt eins
    den Aufbau und die Funktion von Schienenfahrzeugen (Elektro- und Dieseltriebfahrzeuge, Güterwagen, Reisezugwagen, Nebenfahrzeuge, Spezialfahrzeuge) erklären.
  1. 10 Punkt eins Punkt 2
    den grundlegenden Aufbau, die Funktion und die Nutzung von Übertragungseinrichtungen elektrischer Energie (Bahnstromanlagen) erklären.
  1. 10 Punkt eins Punkt 3
    den Aufbau und die Funktion der einzelnen Bauteile von Güterwagen, Reisezugwagen und deren Einrichtungen darstellen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 4
    den Aufbau (Bauteile) und die Funktion der Bremse und der Notbremsüberbrückung erklären.
  1. 10 Punkt eins Punkt 5
    den Aufbau und die Funktionsweise der elektrischen und elektronischen Anlage von Güterwagen und Reisezugwagen sowie den Aufbau und die Funktion der Einzelbaugruppen, insbesondere in Hinblick auf deren Überprüfbarkeit, darstellen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 6
    die Grundlagen von Hochspannungsanlagen (ortsfest und in Schienenfahrzeugen) sowie zugehörige Sicherheitsmaßnahmen darstellen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 7
    die Verladerichtlinien und Regelwerke (Internationaler Eisenbahnverband (Union Internationale des Chemins de fer) – UIC, Allgemeiner Vertrag über die Verwendung von Güterwagen – AVV, Vereinbarung über den Austausch und die Benützung der Reisezugwagen im internationalen Verkehr (Regolamento Internazionale delle Carrozze) – RIC) im eigenen Tätigkeitsbereich, insbesondere bei der Kontrolle der Verladesicherheit und Überprüfung von Güter- und Reisezugwagen, anwenden.
  1. 10 Punkt eins Punkt 8
    optische und akustische Kontrollen (zB Kontrolle der Bremsen mit dem Triebfahrzeugführer, Kontrolle der Komponenten der Bremsanlage, Kontrolle der Einhaltung des Lichtraumprofils) am Fahrzeug (Triebfahrzeug und Wagen) durchführen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 9
    an Güterwagen oder Reisezugwagen Fehler erkennen, beurteilen und bei Bedarf weitere Maßnahmen (zB Melden, Ausschluss von Fahrzeugen) einleiten.
  1. 10 Punkt eins Punkt 10
    Prüf-, Ausbau-, Montage-, Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten an Güterwagen oder Reisezugwagen (zB kleine Reparaturen vornehmen, Teile austauschen bzw. deren Austausch veranlassen) durchführen.
  1. 10 Punkt eins Punkt 11
    bei der Durchführung von Arbeiten die besonderen Gefahren im Umgang mit Güterwagen und Reisezugwagen beachten und notwendige Sicherheitsvorschriften einhalten.
  1. 10 Punkt eins Punkt 12
    einen breiten Überblick über die Betriebsabwicklung im Eisenbahnbetrieb (zB Organisation, Betriebsbereiche, Zuständigkeiten, Schnittstellen, Normenwesen) geben.
  1. 10 Punkt eins Punkt 13
    sich an die Arbeitnehmerschutzvorschriften im Eisenbahnbetrieb halten, sich im Bereich von Gleisen und Bahnstromanlagen korrekt verhalten und sicherheitsrelevante Vorschriften einhalten sowie einschlägige Schutzmaßnahmen im Bereich von Bahnstromanlagen ergreifen.
  1. Absatz 2,Die in Absatz 3, angeführten, für das Spezialmodul Eisenbahnfahrzeugtechnik erforderlichen Ausbildungen gemäß Eisenbahneignungs- und Prüfungsverordnung (EisbEPV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 2013,, sind im Rahmen eines Ausbildungsverbunds mit einer Schulungseinrichtung gemäß Paragraphen 43 und 44 EisbEPV, durchzuführen, sofern der Ausbildungsbetrieb keine Genehmigung gemäß Paragraphen 43 und 44 EisbEPV besitzt.
  2. Absatz 3,Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten im Rahmen der Ausbildungszeit im Spezialmodul Gelegenheit zu geben, eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen sowie die Ausbildungen und Prüfungen für Betriebsdienst und Fahrzeugkontrolle gemäß den Paragraph 14,, Paragraph 23 und Paragraph 37, EisbEPV zu absolvieren.

Schlagworte

Elektrofahrzeug, Güterwagen, Prüfarbeit, Ausbauarbeit, Montagearbeit, Instandsetzungsarbeit

Im RIS seit

20.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

20012442

Dokumentnummer

NOR40257888