Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Elektrotechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 386/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 386 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Spezialmodul Eisenbahntransporttechnik
§ 18.Paragraph 18,
Fachlicher Kompetenzbereich des Spezialmodules Eisenbahntransporttechnik:
10. Kompetenzbereich: Eisenbahntransporttechnik |
Die auszubildende Person kann |
10.1.110 Punkt eins Punkt eins kundengerecht kommunizieren, insbesondere mit dem Betriebsdienst (verbal oder optisch über Displayanzeigen), mit der Zugmannschaft und mit Reisenden.
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10.1.210 Punkt eins Punkt 2 einen Überblick über die gesetzlichen und normativen Grundlagen des Eisenbahnbetriebes geben und im eigenen Tätigkeitsbereich anwenden.
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10.1.310 Punkt eins Punkt 3 sicherheitsrelevante Dienstvorschriften beim Eisenbahnbetrieb (zB Signalbuch und Betriebsvorschriften interpretieren und anwenden) einhalten.
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10.1.410 Punkt eins Punkt 4 einen Überblick über den Aufbau und die Funktion von Schienenfahrzeugen (Elektro- und Dieseltriebfahrzeuge, Güterwagen, Reisezugwagen) geben.
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10.1.510 Punkt eins Punkt 5 den grundlegenden Aufbau und die Funktion von Verbrennungskraftmaschinen und Nebenaggregaten in Dieseltriebfahrzeugen, von Kraftübertragungseinrichtungen sowie von Aggregaten und Nebenaggregaten eines Elektrotriebfahrzeuges erklären.
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10.1.610 Punkt eins Punkt 6 den Aufbau und die Funktion von Steuer-, Regel- sowie Mess- und Überwachungseinrichtungen von Triebfahrzeugen erklären und deren Ver- bzw. Anwendung darstellen.
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10.1.710 Punkt eins Punkt 7 den grundlegenden Aufbau, die Funktion und die Nutzung von Übertragungseinrichtungen elektrischer Energie (Bahnstromanlagen) erklären, insbesondere in Hinblick auf Informationen von Signalanlagen und in Bezug auf die Anwendungssicherheit.
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10.1.810 Punkt eins Punkt 8 einen Überblick über die Drucklufterzeugung und -speicherung (zB im Bereich der Bremsanlage, zur Störungsfeststellung) auf Triebfahrzeugen geben.
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10.1.910 Punkt eins Punkt 9 den Aufbau (Bauteile) und die Funktion der direkten und indirekten Druckluftbremse, der Festhaltebremsen sowie der Bremsausrüstung von Triebfahrzeugen, Güterwagen und Reisezugwagen erklären.
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10.1.1010 Punkt eins Punkt 10 den Aufbau, die Funktion und die Bedienung der Sicherheitseinrichtungen (SIFA, Zugbeeinflussungsanlagen zB PZB) auf Triebfahrzeugen und Sicherheitseinrichtungen der Strecke (zB Heißläuferortungsanlagen) darstellen.
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10.1.1110 Punkt eins Punkt 11 einschlägige Sicherheitseinrichtungen (SIFA) auf Triebfahrzeugen bedienen.
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10.1.1210 Punkt eins Punkt 12 auf Meldungen von Zugbeeinflussungsanlagen (zB PZB, ETCS) sowie Sicherheitseinrichtungen der Strecke (zB Heißläuferortungsanlagen) reagieren (zB Temperatur der Radsatzlager kontrollieren).
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10.1.1310 Punkt eins Punkt 13 betriebsspezifische und technische Normenbestimmungen im eigenen Tätigkeitsbereich (zB Betriebsdienst, Fahrpläne und Fahrplanhilfsmittel, betriebliche Kommunikation, Verschubdienst, Zug- und Nebenfahrten, besondere Betriebssituationen, Abweichungs- und Störmanagement) anwenden und umsetzen.
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10.1.1410 Punkt eins Punkt 14 Triebfahrzeuge (Elektro- oder Dieseltriebfahrzeuge) aufrüsten und in Betrieb nehmen.
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Schlagworte
Druckluftspeicherung, Elektrofahrzeug, Steuereinrichtung, Regeleinrichtung, Messeinrichtung, Verwendung, Zugfahrt, Abweichungsmanagement, Elektrofahrzeug
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023
Dokumentnummer
NOR40257889