Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. II Nr. 387/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.2025 BGBl. II Nr. 387/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fleischverarbeitung-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. II Nr. 387/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Fachgespräch

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Prüfung antretenden Person zu berücksichtigen.
  3. Absatz 3,Das Fachgespräch hat sich zumindest auf einen der folgenden Bereiche zu beziehen.
    1. Ziffer eins
      Schlachttiere und Schlachtkörper,
    2. Ziffer 2
      Fleisch, Fleischwaren und Fleischerzeugnisse,
    3. Ziffer 3
      Qualitätssicherung (zB Chargenbildung, Produktrückverfolgung),
    4. Ziffer 4
      Konservierung, Reifung und Lagerung.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
    2. Ziffer 2
      professionelle Gesprächsführung.
  5. Absatz 5,Das Fachgespräch hat im Regelfall für jeden zur Prüfung antretende Person zumindest 20 Minuten dauern. Es ist nach 25 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Im RIS seit

20.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Gesetzesnummer

20012443

Dokumentnummer

NOR40257914