Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fleischverarbeitung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 387/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Prüfarbeit
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.
(2)Absatz 2,Die zur Prüfung antretende Person hat nach Angabe der Prüfungskommission nachfolgende Aufgaben zu bearbeiten. Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat:
eine Qualitätsprüfung am Schlachtkörper oder Teilstücken (inkl. Schlachtprotokoll) durchzuführen,
geschlachtetes Vieh fachgerecht zu zerlegen (Entbeinen oder Entsehnen) und zu bezeichnen,
verschiede Würste herzustellen inklusive Zusammensetzen, Würzen von Wurstgut nach Angabe, Füllen von Wursthüllen, Abbinden, Abteilen und Fertigstellen von Würsten.
(3)Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechtes und sicheres Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen,
fachlich richtiger Umgang mit den Rohstoffen, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,
rationeller Arbeitsablauf und wirtschaftliches Arbeiten und
(4)Absatz 4,Die Aufgaben sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in sieben Stunden bearbeitet werden können.
(5)Absatz 5,Die Prüfung ist nach acht Stunden zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023
Dokumentnummer
NOR40257913