Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Fleischverarbeitung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 387/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 387 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
Berechnungen in Zusammenhang mit der Herstellung von Fleischwaren und Fleischerzeugnissen (zB Rezepturberechnungen, Rohstoffverbrauch, Kochzeiten, Bearbeitungsverluste),
Kalkulation (zB Material- und Produktionskosten, Einkalkulieren von Personalkosten nach Vorgabe).
(2)Absatz 2,Das Verwenden von Rechenbehelfen, Tabellen und Formeln ist zulässig.
(3)Absatz 3,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(4)Absatz 4,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Materialkosten
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023
Dokumentnummer
NOR40257911