Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. II Nr. 390/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.2025 BGBl. II Nr. 390/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kosmetik-Fußpflege-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. II Nr. 390/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand Fußpflege

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung von betrieblichen Arbeitsaufträgen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die Prüfarbeit hat nach Angabe die nachstehend genannten Aufgabenstellungen gemäß Ziffer eins bis Ziffer 5, unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle zu umfassen. Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat:
    1. Ziffer eins
      eine Fuß- und Hautbeurteilung durchzuführen und alle relevanten Kontraindikationen abzuklären,
    2. Ziffer 2
      eine Fußpflegebehandlung unter Berücksichtigung aller notwendigen Hygieneanforderungen an einem Hühnerauge und einem eingewachsenen Nagel durchzuführen, an einem Fuß vermehrte Hornhaut oder Schwielen zu entfernen und einen Nagel zu fräsen,
    3. Ziffer 3
      eine Nagelspange an einem Nagel anzuwenden,
    4. Ziffer 4
      verschiedene Verbände insbesondere Druckschutzverbände und Schmetterlingsverbände anzulegen und Wunden nach fußpflegerischen Maßnahmen erstzuversorgen,
    5. Ziffer 5
      eine Fuß- und Beinmassage durchzuführen.

Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in dreieinhalb Stunden ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach viereinhalb Stunden zu beenden. Bei Ablegen einer Prüfung gemäß Paragraph 11, sind die Aufgaben so zu konzipieren, dass sie in der Regel in drei Stunden ausgeführt werden können. In diesem Fall ist die Prüfung ist nach vier Stunden zu beenden.

  1. Absatz 3,Für die Bewertung der Aufgaben sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachgerechte Fuß- und Hautbeurteilung und Abklären aller relevanter Kontraindikationen,
    2. Ziffer 2
      richtiges Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,
    3. Ziffer 3
      fachgerechte Vor- und Nachbereitung des Arbeitsplatzes,
    4. Ziffer 4
      Richtigkeit der Arbeitsausführung,
    5. Ziffer 5
      ergonomisches Arbeiten,
    6. Ziffer 6
      Sorgfalt und Hygiene bei der Arbeitsausführung.
  2. Absatz 4,Die Ausführung der Aufgaben ist händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen.

Schlagworte

Fußbeurteilung, Fußmassage, Vorbereitung

Im RIS seit

21.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

20012446

Dokumentnummer

NOR40257977