Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kosmetik-Fußpflege-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 390/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Prüfungsanrechnung aufgrund Ablegung einer Prüfung bei der zuständigen Landesinnung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Sofern die zur Prüfung antretende Person im Rahmen der Ausbildung bereits eine Prüfung vor einer Prüfungskommission der für diesen Lehrberuf zuständigen Fachorganisation einer Wirtschaftskammer, die mit Zustimmung des jeweiligen Landes-Berufsausbildungsbeirates eingerichtet wurde, mit den Aufgabenstellungen und entsprechend den Vorgaben gemäß Abs. 2 abgelegt hat, entfallen folgende Aufgabenstellungen der Gegenstände Kosmetik und Fußpflege:Sofern die zur Prüfung antretende Person im Rahmen der Ausbildung bereits eine Prüfung vor einer Prüfungskommission der für diesen Lehrberuf zuständigen Fachorganisation einer Wirtschaftskammer, die mit Zustimmung des jeweiligen Landes-Berufsausbildungsbeirates eingerichtet wurde, mit den Aufgabenstellungen und entsprechend den Vorgaben gemäß Absatz 2, abgelegt hat, entfallen folgende Aufgabenstellungen der Gegenstände Kosmetik und Fußpflege:
Gegenstand Kosmetik: Entfall der Aufgaben gemäß § 9 Abs. 2 Z 3, 4, hinsichtlich der Erstellung eines Tages-Make-up, und 5,Gegenstand Kosmetik: Entfall der Aufgaben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, 4,, hinsichtlich der Erstellung eines Tages-Make-up, und 5,
Gegenstand Fußpflege: Entfall der Aufgaben gemäß § 10 Abs. 2 Z 4 und 5.Gegenstand Fußpflege: Entfall der Aufgaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4 und 5,
(2)Absatz 2,Aufgabenstellungen und Vorgaben:
Die zur Prüfung antretende Person hat
Augenbrauen und Wimpern zu pflegen, zu formen und zu färben,
ein Tages-Make-up zu erstellen,
eine Hand- und Nagelpflege mit Farblackierung sowie Handmassage durchzuführen,
verschiedene Verbände, insbesondere Druckschutzverbände und Schmetterlingsverbände, anzulegen und Wunden nach fußpflegerischen Maßnahmen erstzuversorgen,
eine Fuß- und Beinmassage durchzuführen.
Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in zwei Stunden ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
Für die Bewertung sind die Kriterien gemäß § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 3 maßgebend.Für die Bewertung sind die Kriterien gemäß Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 3, maßgebend.
Schlagworte
Handpflege, Fußmassage
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023
Dokumentnummer
NOR40257978