Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. II Nr. 390/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.01.2025 BGBl. II Nr. 390/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kosmetik-Fußpflege-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. II Nr. 390/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Prüfungsanrechnung aufgrund Ablegung einer Prüfung bei der zuständigen Landesinnung

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Sofern die zur Prüfung antretende Person im Rahmen der Ausbildung bereits eine Prüfung vor einer Prüfungskommission der für diesen Lehrberuf zuständigen Fachorganisation einer Wirtschaftskammer, die mit Zustimmung des jeweiligen Landes-Berufsausbildungsbeirates eingerichtet wurde, mit den Aufgabenstellungen und entsprechend den Vorgaben gemäß Absatz 2, abgelegt hat, entfallen folgende Aufgabenstellungen der Gegenstände Kosmetik und Fußpflege:
    1. Ziffer eins
      Gegenstand Kosmetik: Entfall der Aufgaben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, 4,, hinsichtlich der Erstellung eines Tages-Make-up, und 5,
    2. Ziffer 2
      Gegenstand Fußpflege: Entfall der Aufgaben gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4 und 5,
  2. Absatz 2,Aufgabenstellungen und Vorgaben:
    1. Ziffer eins
      Die zur Prüfung antretende Person hat
      1. Litera a
        Augenbrauen und Wimpern zu pflegen, zu formen und zu färben,
      2. Litera b
        ein Tages-Make-up zu erstellen,
      3. Litera c
        eine Hand- und Nagelpflege mit Farblackierung sowie Handmassage durchzuführen,
      4. Litera d
        verschiedene Verbände, insbesondere Druckschutzverbände und Schmetterlingsverbände, anzulegen und Wunden nach fußpflegerischen Maßnahmen erstzuversorgen,
      5. Litera e
        eine Fuß- und Beinmassage durchzuführen.
    2. Ziffer 2
      Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in zwei Stunden ausgeführt werden können. Die Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.
    3. Ziffer 3
      Für die Bewertung sind die Kriterien gemäß Paragraph 9, Absatz 3 und Paragraph 10, Absatz 3, maßgebend.

Schlagworte

Handpflege, Fußmassage

Im RIS seit

21.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

20012446

Dokumentnummer

NOR40257978