Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. II Nr. 390/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute01.01.2025 BGBl. II Nr. 390/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kosmetik-Fußpflege-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. II Nr. 390/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Gegenstand Fachgespräch

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
  2. Absatz 2,Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person festzustellen. Dies hat durch die Führung eines Beratungsgesprächs in möglichst lebendiger Form und mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von praxisrelevanten Situationen oder Problemen zu erfolgen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte zur Sicherheit und zum Umweltschutz sind miteinzubeziehen.
  3. Absatz 3,Im Rahmen der Aufgabenstellung sind zumindest drei der folgenden Bereiche integriert zu überprüfen:
    1. Ziffer eins
      Kundenberatung,
    2. Ziffer 2
      Materialkunde,
    3. Ziffer 3
      Indikationen und Kontraindikationen,
    4. Ziffer 4
      Fußpflegearbeiten,
    5. Ziffer 5
      kosmetische Behandlungen.
  4. Absatz 4,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachkundige, anforderungs- und bedarfsbezogene Beratung,
    2. Ziffer 2
      kundengerechte Kommunikation und kundengerechtes Verhalten,
    3. Ziffer 3
      Richtigkeit,
    4. Ziffer 4
      Effizienz bzw. Wirtschaftlichkeit der vorgeschlagenen Lösungen.
  5. Absatz 5,Das Fachgespräch hat im Regelfall für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person zumindest 25 Minuten zu dauern. Es ist nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Im RIS seit

21.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2023

Gesetzesnummer

20012446

Dokumentnummer

NOR40257979