Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Kosmetik-Fußpflege-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 390/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Gegenstand Fachgespräch
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2)Absatz 2,Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person festzustellen. Dies hat durch die Führung eines Beratungsgesprächs in möglichst lebendiger Form und mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von praxisrelevanten Situationen oder Problemen zu erfolgen. Dabei sind die Besonderheiten des Lehrbetriebs der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person zu berücksichtigen. Inhalte zur Sicherheit und zum Umweltschutz sind miteinzubeziehen.
(3)Absatz 3,Im Rahmen der Aufgabenstellung sind zumindest drei der folgenden Bereiche integriert zu überprüfen:
Indikationen und Kontraindikationen,
kosmetische Behandlungen.
(4)Absatz 4,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachkundige, anforderungs- und bedarfsbezogene Beratung,
kundengerechte Kommunikation und kundengerechtes Verhalten,
Effizienz bzw. Wirtschaftlichkeit der vorgeschlagenen Lösungen.
(5)Absatz 5,Das Fachgespräch hat im Regelfall für jede zur Lehrabschlussprüfung antretende Person zumindest 25 Minuten zu dauern. Es ist nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Lehrabschlussprüfung antretenden Person nicht möglich ist.
Zuletzt aktualisiert am
21.12.2023
Dokumentnummer
NOR40257979