Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Personen, die nach Paragrafen des Strafgesetzes 1945 oder Paragrafen des Strafgesetzbuches verurteilt wurden
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 152/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Entschädigung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Nach diesem Bundesgesetz haben Anspruch auf Entschädigung in Geld aus dem Bundeshaushalt
die rehabilitierte Person nach Aufhebung eines Urteils nach § 1 Abs. 1 und 2 sowie § 2,die rehabilitierte Person nach Aufhebung eines Urteils nach Paragraph eins, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 2,,
Personen, gegen die wegen der in § 1 Abs. 1 genannten Strafbestimmungen ein Strafverfahren eingeleitet wurde, welches jedoch mit Freispruch endete oder durch Einstellung beendet wurde, sowiePersonen, gegen die wegen der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Strafbestimmungen ein Strafverfahren eingeleitet wurde, welches jedoch mit Freispruch endete oder durch Einstellung beendet wurde, sowie
Personen, die im Zusammenhang mit den in § 1 Abs. 1 genannten Strafbestimmungen unter besonderen beruflichen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Nachteilen oder sonstigen vergleichbaren außergewöhnlich negativen Beeinträchtigungen zu leiden hatten.Personen, die im Zusammenhang mit den in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Strafbestimmungen unter besonderen beruflichen, wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Nachteilen oder sonstigen vergleichbaren außergewöhnlich negativen Beeinträchtigungen zu leiden hatten.
(2)Absatz 2,Die Entschädigung beträgt
im Falle des Abs. 1 Z 1im Falle des Absatz eins, Ziffer eins
3 000 Euro je aufgehobenes Urteil und
1 500 Euro je angefangenes Jahr erlittener Freiheitsentziehung;
im Falle des Abs. 1 Z 2im Falle des Absatz eins, Ziffer 2
500 Euro je eingeleitetes Ermittlungsverfahren und
1 500 Euro je angefangenes Jahr erlittener Freiheitsentziehung;
im Falle des Abs. 1 Z 3 einmalig 1 500 Euro.im Falle des Absatz eins, Ziffer 3, einmalig 1 500 Euro.
(3)Absatz 3,Ist gemäß § 2 nur ein Teil des Urteils aufgehoben, so ist die Höhe der Entschädigung für eine erlittene Freiheitsentziehung nach Abs. 2 Z 1 lit. b unter Beachtung des Verhältnisses des aufgehobenen Teils zum gesamten Urteil geringer als nach Abs. 2 Z 1 lit. b zu bemessen.Ist gemäß Paragraph 2, nur ein Teil des Urteils aufgehoben, so ist die Höhe der Entschädigung für eine erlittene Freiheitsentziehung nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, unter Beachtung des Verhältnisses des aufgehobenen Teils zum gesamten Urteil geringer als nach Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, zu bemessen.
(4)Absatz 4,Der Anspruch auf Entschädigung ist nicht pfändbar, nicht übertragbar und nicht vererbbar.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Dokumentnummer
NOR40258152