Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundesgesetz zur strafrechtlichen Rehabilitierung und Entschädigung von Personen, die nach Paragrafen des Strafgesetzes 1945 oder Paragrafen des Strafgesetzbuches verurteilt wurden
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 152/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug
Text
Entschädigungsverfahren
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Der Anspruch auf Entschädigung ist bis einschließlich 31. Dezember 2033 bei dem im § 3 Abs. 1 genannten Gericht geltend zu machen. Der Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin des Landesgerichts setzt die Höhe der Entschädigung mit Beschluss fest.Der Anspruch auf Entschädigung ist bis einschließlich 31. Dezember 2033 bei dem im Paragraph 3, Absatz eins, genannten Gericht geltend zu machen. Der Einzelrichter bzw. die Einzelrichterin des Landesgerichts setzt die Höhe der Entschädigung mit Beschluss fest.
(2)Absatz 2,Antragsberechtigt sind die im § 4 Abs. 1 genannten Personen. Der bzw. die Verurteilte kann einen Antrag auf Aufhebung mit einem Antrag auf Entschädigung verbinden.Antragsberechtigt sind die im Paragraph 4, Absatz eins, genannten Personen. Der bzw. die Verurteilte kann einen Antrag auf Aufhebung mit einem Antrag auf Entschädigung verbinden.
(3)Absatz 3,Für die Gewährung einer Entschädigung nach § 4 Abs. 2 Z 1 lit. a ist eine Ausfertigung des nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 aufgehobenen Urteils oder eine Rehabilitierungsbescheinigung nach § 3 Abs. 1 dritter Satz vorzulegen. Für die Gewährung einer Entschädigung nach § 4 Abs. 2 Z 1 lit. b, Z 2 oder Z 3 muss der Antragsteller bzw. die Antragstellerin das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen bescheinigen.Für die Gewährung einer Entschädigung nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, ist eine Ausfertigung des nach Paragraph eins, Absatz eins, oder Absatz 2, aufgehobenen Urteils oder eine Rehabilitierungsbescheinigung nach Paragraph 3, Absatz eins, dritter Satz vorzulegen. Für die Gewährung einer Entschädigung nach Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b,, Ziffer 2, oder Ziffer 3, muss der Antragsteller bzw. die Antragstellerin das Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen bescheinigen.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Dokumentnummer
NOR40258153