Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 397/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugen in geschlossenen Räumen
§ 36.Paragraph 36,
(1)Absatz eins,Luftfahrzeuge dürfen in geschlossenen Räumen mit brennbaren Flüssigkeiten nur betankt oder enttankt werden, wenn
kein generelles Verbot des Zivilflugplatzhalter vorliegt,
diese Räume ausschließlich für Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten verwendet werden,
die Tankwagen außerhalb des geschlossenen Raumes verbleiben,
die Tore des Raumes offenstehen,
die Entlüftungsöffnungen gegen einen Flammenrückschlag gesichert sind,
in dem Raum und dessen Nebenräumen keine Arbeiten durchgeführt werden, die mit Funkengefahr, Feuer oder offenem Licht verbunden sind,
die Betankung oder Enttankung zur Kontrolle des Betriebsstoffsystems auf Grund der Wartungs-, Überholungs-, Änderungs- oder Instandsetzungsanweisungen erforderlich ist und von Personen oder Unternehmen durchgeführt wird, bei denen die Halter von Luftfahrzeugen solche Arbeiten nach luftfahrtrechtlichen Vorschriften durchführen lassen dürfen,
die Betankung oder Enttankung unter der Aufsicht einer mit den eigentümlichen Gefahren vertrauten Person durchgeführt wird, welche die Vorschriften über das Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugen in geschlossenen Räumen an Hand einer Kontrollliste überwacht, und
vor dem Betanken oder Enttanken ausreichende Vorkehrungen für die sofortige Feuerlöschung getroffen worden sind. Insbesondere müssen genügend geeignete Feuerlöschgeräte zur Verfügung stehen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmung des § 34 ist sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmung des Paragraph 34, ist sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Wartungsanweisung, Überholungsanweisung, Änderungsanweisung
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
NOR40258193