Rechtstracker.at

§ 36 ZFBO 2024

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 397/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 36 heute01.01.2024 BGBl. II Nr. 397/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 397/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZFBO 2024

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugen in geschlossenen Räumen

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Luftfahrzeuge dürfen in geschlossenen Räumen mit brennbaren Flüssigkeiten nur betankt oder enttankt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      kein generelles Verbot des Zivilflugplatzhalter vorliegt,
    2. Ziffer 2
      diese Räume ausschließlich für Wartungs- oder Instandsetzungsarbeiten verwendet werden,
    3. Ziffer 3
      die Tankwagen außerhalb des geschlossenen Raumes verbleiben,
    4. Ziffer 4
      die Tore des Raumes offenstehen,
    5. Ziffer 5
      die Entlüftungsöffnungen gegen einen Flammenrückschlag gesichert sind,
    6. Ziffer 6
      in dem Raum und dessen Nebenräumen keine Arbeiten durchgeführt werden, die mit Funkengefahr, Feuer oder offenem Licht verbunden sind,
    7. Ziffer 7
      die Betankung oder Enttankung zur Kontrolle des Betriebsstoffsystems auf Grund der Wartungs-, Überholungs-, Änderungs- oder Instandsetzungsanweisungen erforderlich ist und von Personen oder Unternehmen durchgeführt wird, bei denen die Halter von Luftfahrzeugen solche Arbeiten nach luftfahrtrechtlichen Vorschriften durchführen lassen dürfen,
    8. Ziffer 8
      die Betankung oder Enttankung unter der Aufsicht einer mit den eigentümlichen Gefahren vertrauten Person durchgeführt wird, welche die Vorschriften über das Betanken und Enttanken von Luftfahrzeugen in geschlossenen Räumen an Hand einer Kontrollliste überwacht, und
    9. Ziffer 9
      vor dem Betanken oder Enttanken ausreichende Vorkehrungen für die sofortige Feuerlöschung getroffen worden sind. Insbesondere müssen genügend geeignete Feuerlöschgeräte zur Verfügung stehen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmung des Paragraph 34, ist sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Wartungsanweisung, Überholungsanweisung, Änderungsanweisung

Im RIS seit

27.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

20012453

Dokumentnummer

NOR40258193