Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 397/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Laufenlassen von Triebwerken
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Das Laufenlassen von Luftfahrzeugtriebwerken und Hilfstriebwerken in geschlossenen Räumen, ausgenommen auf Triebwerksprüfständen, ist verboten.
(2)Absatz 2,Auf Bewegungsflächen dürfen Luftfahrzeugtriebwerke und Hilfstriebwerke nur mit der unbedingt erforderlichen Drehzahl und nur derart betrieben werden, dass keine Gefährdung von Personen oder Sachen entstehen kann.
(3)Absatz 3,Probeläufe von Luftfahrzeugtriebwerken und Hilfstriebwerken sind nur an den hiefür bestimmten Stellen des Flugplatzes zulässig. Vom Zivilflugplatzhalter dürfen für Probeläufe nur solche Stellen bestimmt werden, an denen Personen oder Sachen nicht gefährdet werden können.
(4)Absatz 4,Belästigungen, insbesondere durch Lärm oder Luftstrom, sind auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken. Nicht erforderliche Belästigungen sind unzulässig.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
NOR40258194