Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 397/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 38Paragraph 38
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Arbeiten an Zivilluftfahrzeugen auf Zivilflugplätzen
§ 38.Paragraph 38,
(1)Absatz eins,Die Wartung, Überholung, Änderung, Inspektion, Störungsbehebung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen innerhalb eines Zivilflugplatzes ist nur auf den vom Zivilflugplatzhalter hiefür bestimmten Stellen im Freien oder in den ausschließlich hiefür bestimmten geschlossenen Räumen zulässig.
(2)Absatz 2,Der Flugplatzbetrieb darf durch die in Abs. 1 bezeichneten Arbeiten nicht gefährdet werden.Der Flugplatzbetrieb darf durch die in Absatz eins, bezeichneten Arbeiten nicht gefährdet werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Dokumentnummer
NOR40258195