Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Finanzausgleichsgesetz 2024
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 168/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
30/02 Finanzausgleich
Text
Außerkrafttreten
§ 33.Paragraph 33,
(1)Absatz eins,Es treten außer Kraft:
dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Abs. 2 dieses Paragrafen und des § 32 Abs. 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2028;dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Absatz 2, dieses Paragrafen und des Paragraph 32, Absatz 2, mit Ablauf des 31. Dezember 2028;
Abs. 2 dieses Paragrafen und § 32 Abs. 2 mit dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung im Sinne dieser Absätze.Absatz 2, dieses Paragrafen und Paragraph 32, Absatz 2, mit dem Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung im Sinne dieser Absätze.
(2)Absatz 2,Wenn bei Beginn eines Jahres der Finanzausgleich für dieses Jahr noch nicht gesetzlich geregelt ist, werden die im letzten Jahr seiner Geltung in Kraft gestandenen Bestimmungen bis zu einer gesetzlichen Neuregelung vorläufig weiter angewandt. Inwieweit die demgemäß geleisteten Zahlungen rückwirkend neu geregelt werden, bleibt der gesetzlichen Neuregelung vorbehalten.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR40258562