Rechtstracker.at

§ 73 MinBestG

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 97/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 73 heute01.01.2026 § → § BGBl. I Nr. 97/2025
§ 7331.12.202331.12.2025 BGBl. I Nr. 187/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 97/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 84

Text

Inhalt des Mindeststeuerberichts

Paragraph 73,

  1. Absatz eins,Der Mindeststeuerbericht ist elektronisch mithilfe einer Standardvorlage einzureichen, die aus einem allgemeinen und einem steuerhoheitsgebietsspezifischen Abschnitt besteht.
  2. Absatz 2,Der Mindeststeuerbericht hat folgende Angaben zur Unternehmensgruppe zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Im allgemeinen Abschnitt
      1. Litera a
        die Identifizierung der Geschäftseinheiten, einschließlich ihrer Steueridentifikationsnummern, das Steuerhoheitsgebiet, in dem sie gelegen sind, und ihre Qualifikation im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes,
      2. Litera b
        Informationen über die Gesamtstruktur der Unternehmensgruppe, einschließlich der Kontrollbeteiligungen an Geschäftseinheiten, die von anderen Geschäftseinheiten gehalten werden,
      3. Litera c
        eine zusammenfassende Übersicht.
    2. Ziffer 2
      Im steuerhoheitsgebietsspezifischen Abschnitt
      1. Litera a
        die Inanspruchnahme der Safe-Harbour-Regelungen und Befreiungen,
      2. Litera b
        die Berechnung des Effektivsteuersatzes für jedes Steuerhoheitsgebiet und des Ergänzungssteuerbetrags für jede Geschäftseinheit,
      3. Litera c
        die Berechnung des Ergänzungssteuerbetrags eines Mitglieds einer Joint-Venture-Gruppe,
      4. Litera d
        die Zurechnung des Ergänzungssteuerbetrags im Rahmen der PES und der SES zu jedem Steuerhoheitsgebiet und
      5. Litera e
        die in Anspruch genommenen Wahlrechte (Paragraph 74,).
  3. Absatz 3,Die berichtspflichtige Geschäftseinheit hat im Mindeststeuerbericht anzugeben, welche Abschnitte an welche Steuerhoheitsgebiete nach dem in Paragraph 73 a, Absatz 2, festgelegten Verteilungsansatz zu übermitteln sind.
  4. Absatz 4,Für Geschäftsjahre, die am oder vor dem 31. Dezember 2028 beginnen, aber vor dem 1. Juli 2030 enden, kann im steuerhoheitsgebietsspezifischen Abschnitt des Mindeststeuerberichtes auf Antrag eine vereinfachte Meldung in Bezug auf ein Steuerhoheitsgebiet erfolgen, wenn für dieses Steuerhoheitsgebiet
    1. Ziffer eins
      keine Mindeststeuer im Wege der NES, PES oder SES zu entrichten ist oder
    2. Ziffer 2
      eine zu entrichtende Mindeststeuer einzelnen Geschäftseinheiten oder einzelnen Mitgliedern einer Joint-Venture-Gruppe nicht zugeordnet werden muss.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40273527