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§ 73a MinBestG

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 97/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 73a heute01.01.2026 BGBl. I Nr. 97/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 97/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 84, Absatz 5

Text

Informationsaustausch

Paragraph 73 a,

  1. Absatz eins,Die inländische zuständige Behörde hat der ausländischen zuständigen Behörde eines umsetzenden Staates oder eines Staates, der nur eine anerkannte NES umgesetzt hat, jene Informationen aus einem von einer inländischen obersten Muttergesellschaft (Paragraph 2, Ziffer 14,) oder einer inländischen als berichtspflichtig benannten Einheit (Paragraph 2, Ziffer 45,) eingereichten Mindeststeuerbericht zu übermitteln, die für diesen Staat nach dem Verteilungsansatz (Absatz 2,) einschlägig sind. Die Übermittlung der einschlägigen Informationen aus dem Mindeststeuerbericht hat nach einem automatisierten Verfahren unter Verwendung des elektronischen Standardformats spätestens drei Monate nach Ablauf der Einreichfrist für das Geschäftsjahr, auf das sich die Informationen beziehen, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Die inländische zuständige Behörde übermittelt im Wege des automatischen Austauschs die Informationen aus dem Mindeststeuerbericht nach folgendem Verteilungsansatz:
    1. Ziffer eins
      den allgemeinen Abschnitt des Mindeststeuerberichts an den umsetzenden Staat, in dem die oberste Muttergesellschaft oder Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe gelegen sind;
    2. Ziffer 2
      den allgemeinen Abschnitt des Mindeststeuerberichts, mit Ausnahme der zusammenfassenden Übersicht (Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,), an die Staaten, die nur eine anerkannte NES umgesetzt haben und
      1. Litera a
        in denen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe gelegen sind,
      2. Litera b
        in denen ein Joint Venture oder ein Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe der Unternehmensgruppe gelegen ist, sofern Joint Ventures der anerkannten NES in dem Staat unterliegen,
      3. Litera c
        in denen eine staatenlose Geschäftseinheit oder ein staatenloses Joint Venture der Unternehmensgruppe der anerkannten NES in dem Staat unterliegt;
    3. Ziffer 3
      einen oder mehrere steuerhoheitsgebietsspezifische Abschnitte des Mindeststeuerberichts an die Staaten, die aufgrund von anerkannten PES-, SES- oder NES-Regelungen Besteuerungsrechte in Bezug auf die Steuerhoheitsgebiete haben, auf die sich diese Abschnitte beziehen. Abweichend davon erhält
      1. Litera a
        ein SES-Steuerhoheitsgebiet mit einem SES-Prozentsatz von null nur den Teil des Mindeststeuerberichts, der Informationen über die Zurechnung der Mindeststeuer im Rahmen der SES in Bezug auf dieses Steuerhoheitsgebiet enthält (Paragraph 73, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d,);
      2. Litera b
        der umsetzende Staat, in dem die oberste Muttergesellschaft gelegen ist, alle steuerhoheitsgebietsspezifischen Abschnitte.
  3. Absatz 3,Erhält die inländische zuständige Behörde den Mindeststeuerbericht erst nach Ablauf der Einreichfrist, hat sie der ausländischen zuständigen Behörde die einschlägigen Informationen abweichend von Absatz eins, innerhalb von drei Monaten nach deren Erhalt zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Das erste Geschäftsjahr, für das die Informationsübermittlung nach dieser Bestimmung zu erfolgen hat, ist das erste Geschäftsjahr, das ab dem 31. Dezember 2023 beginnt. In Bezug auf dieses Geschäftsjahr hat die inländische zuständige Behörde der ausländischen zuständigen Behörde nach dem Verteilungsansatz (Absatz 2,) einschlägige Informationen aus dem Mindeststeuerbericht abweichend von Absatz eins, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Einreichfrist für dieses Geschäftsjahr zu übermitteln.
  5. Absatz 5,Die erstmalige Informationsübermittlung nach dieser Bestimmung hat frühestens am 1. Dezember 2026 zu erfolgen.
  6. Absatz 6,„Inländische zuständige Behörde“ bezeichnet die in Paragraph 3, Absatz eins, EU-Amtshilfegesetz – EU-AHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,, genannte Behörde.
  7. Absatz 7,„Ausländische zuständige Behörde“ bezeichnet eine Behörde, die als solche von einem anderen Staat für Zwecke des Austausches von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht benannt worden ist.
  8. Absatz 8,„Umsetzender Staat“ bezeichnet
    1. Ziffer eins
      einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der entweder die PES oder die SES oder beide umgesetzt hat, oder
    2. Ziffer 2
      ein Steuerhoheitsgebiet, das entweder die PES oder die SES oder beide umgesetzt und die von Österreich am 26. Juni 2025 unterzeichnete mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht unterzeichnet hat sowie die Voraussetzungen des Paragraph 8, dieser Vereinbarung erfüllt.
  9. Absatz 9,„Staat, der nur eine anerkannte NES umgesetzt hat“ bezeichnet
    1. Ziffer eins
      einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der nur eine anerkannte NES umgesetzt hat, oder
    2. Ziffer 2
      ein Steuerhoheitsgebiet, das nur eine anerkannte NES umgesetzt und die von Österreich am 26. Juni 2025 unterzeichnete mehrseitige Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch von Informationen aus dem Mindeststeuerbericht unterzeichnet hat sowie die Voraussetzungen des Paragraph 8, dieser Vereinbarung erfüllt.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40273533