Rechtstracker.at

§ 73b MinBestG

Fassungen
ab 01.01.2026 — BGBl. I Nr. 97/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 73b heute01.01.2026 BGBl. I Nr. 97/2025

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mindestbesteuerungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 187 aus 2023, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 73 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2026BGBl. I Nr. 97/2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinBestG

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 84, Absatz 5

Text

Berichtigungen und Unterrichtungspflicht im Rahmen des Informationsaustausches

Paragraph 73 b,

  1. Absatz eins,Besteht Grund zur Annahme, dass ein von einer ausländischen obersten Muttergesellschaft (Paragraph 2, Ziffer 14,) oder einer ausländischen als berichtspflichtig benannten Einheit (Paragraph 2, Ziffer 45,) eingereichter und nach Paragraph 73 a, übermittelter Mindeststeuerbericht offensichtlich fehlerhafte Informationen enthält, die berichtigt werden müssen, hat die inländische zuständige Behörde die ausländische zuständige Behörde davon unverzüglich zu unterrichten.
  2. Absatz 2,Wird die inländische zuständige Behörde von einer ausländischen zuständigen Behörde im Sinn des Absatz eins, unterrichtet, ist zu prüfen, ob der von einer inländischen obersten Muttergesellschaft oder einer inländischen als berichtspflichtig benannten Einheit übermittelte Mindeststeuerbericht offensichtlich fehlerhafte Informationen enthält, die berichtigt werden müssen. In diesem Fall sind unverzüglich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um einen berichtigten Mindeststeuerbericht von der inländischen obersten Muttergesellschaft oder der inländischen als berichtspflichtig benannten Einheit zu erhalten. Die berichtigten Informationen aus dem Mindeststeuerbericht sind den ausländischen zuständigen Behörden nach Maßgabe des Paragraph 73 a, unverzüglich zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Wurde von einer oder mehreren in Österreich gelegenen Geschäftseinheiten gemäß Paragraph 70, Absatz 2, mitgeteilt, dass der Mindeststeuerbericht für diese Geschäftseinheiten von der ausländischen obersten Muttergesellschaft oder der ausländischen als berichtspflichtig benannten Einheit im Sinn des Paragraph 70, Absatz eins, einzureichen ist, und wurden die für Österreich nach dem Verteilungsansatz (Paragraph 73 a, Absatz 2,) einschlägigen Informationen aus dem Mindeststeuerbericht nicht innerhalb der in Paragraph 73 a, genannten Fristen übermittelt, hat die inländische zuständige Behörde die ausländische zuständige Behörde unverzüglich darüber zu unterrichten, dass die Informationen nicht bei ihr eingegangen sind.
  4. Absatz 4,Wird die inländische zuständige Behörde von einer ausländischen zuständigen Behörde im Sinn des Absatz 3, darüber unterrichtet, dass die Informationen nicht bei ihr eingegangen sind, ist unverzüglich der Grund für die ausgebliebene Übermittlung der Informationen aus dem Mindeststeuerbericht zu ermitteln und der ausländischen zuständigen Behörde innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung mitzuteilen. Dies hat gegebenenfalls unter Angabe des voraussichtlichen Datums des Austauschs der Informationen aus dem Mindeststeuerbericht zu erfolgen. Als voraussichtliches Datum des Austauschs ist ein Tag innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung über den ausgebliebenen Austausch festzulegen.

Im RIS seit

29.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2025

Gesetzesnummer

20012474

Dokumentnummer

NOR40273534