Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
01.01.2024 bis 31.12.2030 — BGBl. I Nr. 202/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 202/2023 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 601.01.202431.12.2030 BGBl. I Nr. 202/2023 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewährung von Zweckzuschüssen des Bundes an die Gemeinde Graz für die Finanzierung von Straßenbahnvorhaben in Graz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 202/2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2030

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Verrechnung, Schlussabrechnung

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Verrechenbar sind Ausgaben gemäß der Kostenschätzung in Anlage 3, die erstmalig getätigt werden und in einem sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen.
  2. Absatz 2,Nicht verrechenbar sind jedoch Ausgaben der Gemeinde Graz für den laufenden Betrieb sowie für die Erhaltung einschließlich Reinvestition und Instandhaltung.
  3. Absatz 3,Die Gemeinde Graz hat dem Bund bis spätestens 30. Juni 2028 eine Schlussabrechnung des Vorhabens vorzulegen.

Im RIS seit

03.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012476

Dokumentnummer

NOR40258743