Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.01.2024 bis 31.12.2030 — BGBl. I Nr. 202/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute01.01.2024 BGBl. I Nr. 202/2023 (Stammfassung) · aufgehoben
§ 701.01.202431.12.2030 BGBl. I Nr. 202/2023 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gewährung von Zweckzuschüssen des Bundes an die Gemeinde Graz für die Finanzierung von Straßenbahnvorhaben in Graz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. I Nr. 202/2023

Außerkrafttretensdatum

31.12.2030

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Kontrolle der Mittelverwendung

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Bund behält sich das Recht vor, die Einhaltung der vorstehenden Bedingungen, insbesondere die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Bundesmittel, selbst zu überprüfen oder durch einen zu benennenden Dritten überprüfen zu lassen.
  2. Absatz 2,Die Gemeinde Graz verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass etwaige aus der Verwirklichung des Vorhabens erzielbare Einnahmen, wie etwa Erlöse aus der späteren Veräußerung von für das Vorhaben nicht mehr benötigten Grundstücken, entsprechend der Finanzierungsteilung refundiert werden.
  3. Absatz 3,Zuschüsse auf Basis von Ausgaben, die den Kriterien für die Verrechenbarkeit gemäß Paragraph 6, nicht entsprechen, sind an den Bund zu refundieren.

Im RIS seit

03.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2024

Gesetzesnummer

20012476

Dokumentnummer

NOR40258744