Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gewährung von Zweckzuschüssen des Bundes an die Gemeinde Graz für die Finanzierung von Straßenbahnvorhaben in Graz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 202/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 202 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Kontrolle der Mittelverwendung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Bund behält sich das Recht vor, die Einhaltung der vorstehenden Bedingungen, insbesondere die widmungsgemäße Verwendung der gewährten Bundesmittel, selbst zu überprüfen oder durch einen zu benennenden Dritten überprüfen zu lassen.
(2)Absatz 2,Die Gemeinde Graz verpflichtet sich dafür Sorge zu tragen, dass etwaige aus der Verwirklichung des Vorhabens erzielbare Einnahmen, wie etwa Erlöse aus der späteren Veräußerung von für das Vorhaben nicht mehr benötigten Grundstücken, entsprechend der Finanzierungsteilung refundiert werden.
(3)Absatz 3,Zuschüsse auf Basis von Ausgaben, die den Kriterien für die Verrechenbarkeit gemäß § 6 nicht entsprechen, sind an den Bund zu refundieren.Zuschüsse auf Basis von Ausgaben, die den Kriterien für die Verrechenbarkeit gemäß Paragraph 6, nicht entsprechen, sind an den Bund zu refundieren.
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2024
Dokumentnummer
NOR40258744