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§ 6

Fassungen
ab 29.12.2023 — BGBl. II Nr. 431/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute29.12.2023 BGBl. II Nr. 431/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Berechnung des Anteils von Energie aus erneuerbaren Quellen 2023

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 431 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

29.12.2023BGBl. II Nr. 431/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Bruttoendenergieverbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für die Zwecke des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, wird der Bruttoendenergieverbrauch von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen als die aus erneuerbaren Quellen erzeugte Elektrizität berechnet, einschließlich der für die Eigenversorgung im Bereich erneuerbarer Elektrizität und durch Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gemäß Paragraph 16 c, des Elektrizitätswirtschafts- und -organsisationsgesetzes 2010 (ElWOG 2010), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2023,, erzeugte Elektrizität, jedoch unter Ausschluss der Elektrizitätserzeugung in Pumpspeicherkraftwerken durch zuvor hochgepumptes Wasser.
  2. Absatz 2,Bei Hybridanlagen, die sowohl Brennstoffe aus erneuerbaren als auch aus nicht erneuerbaren Quellen nutzen, wird nur der aus erneuerbaren Quellen erzeugte Elektrizitätsanteil berücksichtigt. Hiefür wird der Anteil der einzelnen Quellen auf der Grundlage ihres Energiegehalts berechnet. Mit Wasserkraft und Windkraft erzeugte Elektrizität wird gemäß den Normalisierungsregeln in Anhang römisch zwei der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001, berücksichtigt.

Im RIS seit

11.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2024

Gesetzesnummer

20012490

Dokumentnummer

NOR40259341