(2)Absatz 2,Umgebungsenergie und geothermische Energie, die mit Wärmepumpen und Fernkältesystemen für die Wärme- und Kälteversorgung verwendet wird, wird für die Zwecke des § 5 Abs. 1 Z 2 berücksichtigt, sofern der Endenergieoutput den für den Betrieb der Wärmepumpen erforderlichen Primärenergieinput deutlich überschreitet. Die Menge der mit Wärmepumpen für die Wärmeversorgung genutzten Energie, die im Sinne dieser Verordnung als Energie aus erneuerbaren Quellen betrachtet werden kann, berechnet sich nach der im Anhang VII Teil A vorgesehenen Methode der Richtlinie (EU) 2018/2001, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/759, und trägt dem Energieverbrauch in allen Endverbrauchssektoren Rechnung. Die Menge an Kälte, die im Sinne dieser Verordnung als Energie aus erneuerbaren Quellen betrachtet werden kann, berechnet sich nach der im Anhang VII Teil B vorgesehenen Methode der Richtlinie (EU) 2018/2001, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/759.Umgebungsenergie und geothermische Energie, die mit Wärmepumpen und Fernkältesystemen für die Wärme- und Kälteversorgung verwendet wird, wird für die Zwecke des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, berücksichtigt, sofern der Endenergieoutput den für den Betrieb der Wärmepumpen erforderlichen Primärenergieinput deutlich überschreitet. Die Menge der mit Wärmepumpen für die Wärmeversorgung genutzten Energie, die im Sinne dieser Verordnung als Energie aus erneuerbaren Quellen betrachtet werden kann, berechnet sich nach der im Anhang römisch sieben Teil A vorgesehenen Methode der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/759, und trägt dem Energieverbrauch in allen Endverbrauchssektoren Rechnung. Die Menge an Kälte, die im Sinne dieser Verordnung als Energie aus erneuerbaren Quellen betrachtet werden kann, berechnet sich nach der im Anhang römisch sieben Teil B vorgesehenen Methode der Richtlinie (EU) 2018 aus 2001,, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/759.