Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Anwendung der Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 438/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel; 86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Dokumentation
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Von der sachkundigen Hilfsperson sind zusätzlich zu den vom Gerät auslesbaren und ausdruckbaren Geräteauswertungen des § 7 Abs. 3 Z 7 Aufzeichnungen über Komplikationen bei der Narkose zu führen; dies sind insbesondere Wachzustände während der Narkose, Störungen der Atmung, Herz-Kreislauf-Störungen, allergische Reaktionen oder der Tod von Ferkeln während oder unmittelbar nach der Narkose. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre am Betrieb aufzubewahren und bei einer Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Halbjährlich sind diese auch mit der TGD-Betreuungstierärztin bzw. dem TGD-Betreuungstierarzt zu besprechen und zu dokumentieren.Von der sachkundigen Hilfsperson sind zusätzlich zu den vom Gerät auslesbaren und ausdruckbaren Geräteauswertungen des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 7, Aufzeichnungen über Komplikationen bei der Narkose zu führen; dies sind insbesondere Wachzustände während der Narkose, Störungen der Atmung, Herz-Kreislauf-Störungen, allergische Reaktionen oder der Tod von Ferkeln während oder unmittelbar nach der Narkose. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre am Betrieb aufzubewahren und bei einer Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Halbjährlich sind diese auch mit der TGD-Betreuungstierärztin bzw. dem TGD-Betreuungstierarzt zu besprechen und zu dokumentieren.
(2)Absatz 2,Weiters sind die Wartungsprotokolle mindestens drei Jahre am Betrieb aufzubewahren und bei einer Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2024
Dokumentnummer
NOR40259375