Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 438/2023 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8 heute01.01.2024 BGBl. II Nr. 438/2023 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Anwendung der Inhalationsnarkose bei der Ferkelkastration

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 438 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 438/2023

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel; 86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Dokumentation

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Von der sachkundigen Hilfsperson sind zusätzlich zu den vom Gerät auslesbaren und ausdruckbaren Geräteauswertungen des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 7, Aufzeichnungen über Komplikationen bei der Narkose zu führen; dies sind insbesondere Wachzustände während der Narkose, Störungen der Atmung, Herz-Kreislauf-Störungen, allergische Reaktionen oder der Tod von Ferkeln während oder unmittelbar nach der Narkose. Die Aufzeichnungen sind mindestens drei Jahre am Betrieb aufzubewahren und bei einer Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Halbjährlich sind diese auch mit der TGD-Betreuungstierärztin bzw. dem TGD-Betreuungstierarzt zu besprechen und zu dokumentieren.
  2. Absatz 2,Weiters sind die Wartungsprotokolle mindestens drei Jahre am Betrieb aufzubewahren und bei einer Kontrolle auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.

Im RIS seit

12.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2024

Gesetzesnummer

20012495

Dokumentnummer

NOR40259375